Dienstag, 26. August 2014

öffentlicher Strafantrag - Das größte Schützenfest am Niederrhein findet in Neuss statt -Neusser Bürgerschützen vernichten Familie - KreisPolizei Neuss beteiligt !



öffentlicher Strafantrag
-  Das größte Schützenfest am Niederrhein findet in  Neuss statt -Neusser Bürgerschützen vernichten Familie - KreisPolizei Neuss beteiligt !

- Waffe weg durch Lynchmob+Plünderer Rheinkreis Kreispolizei Neuss 

Anmerkung zum Verstaendnis des Hintergrundes: darum-geht-es_eigentlich2.pdf     9,5 MB 
                                                                                        https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/darum-geht-es_eigentlich2.pdf

1 Kurzbeschreibung
2.Gemeindebrief Kirchengemeinde Rheydt
        Menschenrechte fuer Dummies
1 Kurzbeschreibung
4 Amtliche Schreiben
            etwas ausfuerlicher
der 3.Gemeindebrief Kirchengemeinde Rheydt +
5 Anlagen mit Urteilen
  • Auszug aus meinem oeffentlichen Strafantrag zur Falschanschuldigung , Beteiligung an Menschenrechtsverbrechen und verfassungsfeindlichen Handlungen gegen die Polizei Neuss , die verbrecherischen Buergerschuetzen die daran beteiligt waren/sind u. Andere !
http://neuss.mooo.com/buecher/cd0001/stadt/eiii-i-d-mg-ra/soz/obdachlosenstelle_08/20130911_Stasi-SS-Blockwart-meldet/Verwaltungsgericht/20140402_illegaler_Waffenentzug_durch_Polizei_Neuss/20140402_VG_Einsetzung_in-den_Vorherigen-stand.html
Hiermit stelle ich auch oeffentlich Strafantrag/Strafanzeige wegen Falschanschuldigen und aller infrage kommenden Straftaten,
ebenso erhebe ich
Persoenliche und Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.

1. Falschanschuldigung "Miethai Wucherer  u.a.m.  Beteiligung an verfassungsfeindlichen Handlungen und Menschenrechtsvebrechen
2. Falschanschuldigung ich waere nicht taeglich in "meiner" zugewiesenen Unterkunft !

3. Falschanschuldigung  
aktuell "Bombenbau" + vortaeuschen von Straftaten

    + seit einem Jahr vollenderet Tatbestand des veranlassen vom Eigentumsentzug / Diebstahls / Pluenderung bis aus letzte Hemd
 



Ich ersuche das Gericht die zustaendigen Stellen einzuschalten ! Aber wir wissen Deutschland ist kein Rechtsstaat
(+ "eine Kraehe hackt der Anderen kein Auge aus")

1. Falschanschuldigung "Miethai Wucherer  u.a.m.
 



1984–1996 OKD Klaus-Dieter SalomonErster Beigeordneter Peter Söhngen(Polizei)

Erster Beigeordneter Peter
                    Söhngen
Klaus-Dieter Salomon CDU

der zunächst Staatsanwalt in Köln,

danach Justitiar im Landtag NRW,
 später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss war
und sich schließlich
als Anwalt in Köln niederließ
Kanzlei
Tätigkeitsschwerpunkt im Familien-,
Miet-, Verkehrs- und Strafrecht

Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
Verwaltungsakt: oeffentlliche Diffamierung und Plakatierung auf dem Marktplatz Neuss 1993
Konsequenz: totale und existenzielle Vernichtung
hierdurch
Beraubung des finanziellen Rueckhaltes
Massiv gehindert an der Ausuebung und Weiterentwicklung meines Berufes und Gewerbes
Entzug der ganz persoenlichen Wohnmoeglichkeiten
Entzug des Eigentums und Vermoegens
soziale, gesellschaftliche und menschliche Ausgrenzung
dadurch Verhinderung der anstehenden Heirat und Familiengruendung, was den Tatbestand der Eugenik erfuellt
mir wurden quasi alle Grund- und Menschenrechte fuer nunmehr schon 20 Jahre entzogen, also faktisch wurde ich fuer vogelfrei erklaert.

Mir wurde aufgrund dieser totalen, existenziellen Vernichtung, damit ich nicht verhunger "Futter" gewaehrt und ich wurde gleichzeitig damit auch meiner
(Bewegungs)Freiheit beraubt.
Ich habe mich zwangsweise am Ort auf zu halten, sonst droht mir Nahrungsentzug.
(Entzug quasi aller Freiheits und Grundrechte !)

In der Summierung der staatlichen Massnahmen wurde mir der wirtschaftliche ,
finanzielle, soziale, rechtliche, gesellschaftliche und damit menschliche Boden,
sowie quasi jegliches Recht auf Eigentum  dauerhaft entzogen.

Gerichtsfest Verletzung des Art, 1,2,14 GG

 


2. Falschanschuldigung ich waere nicht taeglich in "meiner" zugewiesenen Unterkunft !

Eidesstattliche Versicherungen belegen das Gegenteilt ! Das dies belegt werden muss zeigt den Gefangenenstatus der Freiheitsberaubung !
(weiterhin  beraubt jeglichen Rechts und vermoegens - siehe 1. )



OKD
Dieter Patt CDU
politischer "Ziehsohn"von Klaus-D

            
ieter Salomon CDU
 
Erster Beigeordneter
                    Peter Söhngen
Dieter Patt CDU
politischer "Ziehsohn"von
Klaus-Dieter Salomon CDU ( der zunächst Staatsanwalt in Köln,
danach Justitiar im Landtag NRW,
später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss
war und sich schließlich als
 Anwalt in Köln niederließ
KanzleiTätigkeitsschwerpunkt im
Familien-, Miet-, Verkehrs- und Strafrecht )
 und
Schuetzenbrueder
Verwaltungsakt: Anordung der Vertreibung und Entzug sowie Verweigerung der
ganz persoenlichen Wohnmoeglichkeiten u.a.m
Konsequenz: Entzug der eigenen
ganz persoenlichen Wohnmoeglichkeiten.

Entzug quasi aller persoenlicher Habe.

Es wurde die Dauerueberwachung und Inhaftierung im Ort offengelegt.
Also der Entzug der Bewegungsfreiheit, Entzug der Moeglichkeit zu studieren , weiter vorenhalten der Rueckkgabe und Entschaedigung der Geraubten Immobilien, vernichteten Firmen etc  Dafuer massive Verfolgung und offene Ausbuergerung Vertreibung.

Durch das Verweigern der erneuten Wohnungsnahme am Ort wurde quasi das letzte Verbliebene Andenken an meine Eltern (wie Oelgemaelde .. ) entzogen und angebluch vernichtet,
( bis auf ein Andenken an meinenVater das ich nach dem WaffenGesetz
als einziges noch sichern konnte und nach dem Gesetz auch musste)  ! 

..
3. Falschanschuldigung
aktuell "Bombenbau"

seit 2009: Hans-Jürgen Petrauschke (CDU)  Schuetzenbruder
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss





Ziehsohn von Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon
1992 wurde Salomon erneut für weitere acht Jahre vom Kreistag zum Oberkreisdirektor gewählt.
Zum 31. Mai 1996 trat er – vor Ablauf seiner Amtszeit – freiwillig und zu Gunsten von Dieter Patt zurück
und ermöglichte so dessen Wahl zu einem der ersten hauptamtlichen Landräte in Nordrhein-Westfalen.
 und
Landrat a. D., nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor (OKD) a. D.  Dieter Patt



Im
                          Technologiezentrum Glehn verabschiedete
                          Landrat Hans-Jürgen Petrauschke Alfons Kranz
                          als Verwaltungsratsvorsitzenden

An der Feierstunde zur Verabschiedung von Alfons Kranz nahmen
 entscheidende u.a. ehemalige Mitstreiter in Sachen TZG
wie Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon, Landrat a. D. Dieter Patt und
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke  teil .
drei Generationen politischer Polizeifuehrung die verfassungsfeindliche Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen nicht verfolgen.
Mittaeter durch Unterlassung bzw. aktiver Verfolgung der Opfer nicht der staatlichen Taeter.
Verwaltungsakt: Anordung derVerfolgung und Entzug der Sportwaffe nebst lizenz
Diffamierung als mal wieder irrer Gewalttaeter.

Dies geschieht durch den staatlichen Lynchmob, Folterer und bewaffnete Moerder

Konsequenz:  Erneute Falschanschuldigungen und Diffamierung
Ausgrenzung, nun auch aus dem Sport, drohender Entzug des letzten Andenkens an die Eltern
drohenden Entzug des letzten Stuecks verbliebenen Eigentums
Toatale Verwertung wie in der Vergangenheit !




3. Falschanschuldigung   aktuell "Bombenbau" + vortaeuschen von Straftaten
veranlassen vom Eigentumsentzug / Diebstahls / Pluenderung bis aus letzte Hemd

Hiermit stelle ich auch oeffentlich Strafantrag/Strafanzeige wegen
vortaeuschen von Straftaten durch die Polizei Neuss Vertreten durch Landrat Petrauschke
Beteiligung an verfassungsfeindlichen Handlungen, Menschenrechtsverbrechen


veranlassen vom Eigentumsentzug / Diebstahls / Pluenderung bis aus letzte Hemd
oder wie man es auch nennen will und aller infrage kommenden Straftaten,

ebenso erhebe ich
Persoenliche und Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde. #


3. Falschanschuldigung   aktuell "Bombenbau" +
     vortaeuschen von Straftaten

    + seit einem Jahr vollenderet Tatbestand des veranlassen

vom Eigentumsentzug / Diebstahls / Pluenderung bis aus letzte Hemd

seit 2009: Hans-Jürgen Petrauschke (CDU)  Schuetzenbruder
Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss






Ziehsohn von Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon
1992 wurde Salomon erneut für weitere acht Jahre vom Kreistag zum Oberkreisdirektor gewählt.
Zum 31. Mai 1996 trat er – vor Ablauf seiner Amtszeit – freiwillig und zu Gunsten von Dieter Patt zurück
und ermöglichte so dessen Wahl zu einem der ersten hauptamtlichen Landräte in Nordrhein-Westfalen.
 und
Landrat a. D., nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor (OKD) a. D.  Dieter Patt



Im
                          Technologiezentrum Glehn verabschiedete
                          Landrat Hans-Jürgen Petrauschke Alfons Kranz
                          als Verwaltungsratsvorsitzenden


An der Feierstunde zur Verabschiedung von Alfons Kranz nahmen
 entscheidende u.a. ehemalige Mitstreiter in Sachen TZG
wie Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon, Landrat a. D. Dieter Patt und
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke  teil .
drei Generationen politischer Polizeifuehrung die verfassungsfeindliche Handlungen
und Menschenrechtsverbrechen nicht verfolgen.

Mittaeter durch Unterlassung bzw. aktiver Verfolgung der Opfer nicht der staatlichen Taeter.

"vorsätzlicher Strafvereitelung im Amt"
Seit  20 Jahre "vorsätzlicher Strafvereitelung im Amt". und
 25 STBG Mittaeterschaft an Grund und Menschenrechtsverbrechen (Art. 1,2,14)
jetzt zusaetzlich Art. 11 Grundrechtsentzug


Verantwortlichert Landrat Hansjürgen Petrauschke Mittäter an  GG+MenschenrechtsVerbrechen der +

Strafanträge gegen staatliche Verbercher nie bearbeitet
http://wendolinw.blogspot.de/2014/08/offentlicher-strafantrag-das-grote.html

Korrekte Beamte v.on staatl.Gangstern für irreführung der Gerichte (u.a.VWG),Eigentumsentzug und anderer Straftaten missbraucht
Zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlussen dessen Grundlage die Aufhebung aller verbrecherischen Massnahmen
war wurde weder dem Gericht noch mir Mitgeteilt das andere Mitarbeiter
den Eigentumsentzug (nicht Rueckgabe den Eigentums bis heute vollzogen hab´tten/haben)
 EIne klare Irreführung der Justiz (weiss eine Hand nicht was die andere Verbrecherische macht oder wollen sie es nicht wissen?

Die durch vorsaetzliche Falschanschuldigungen der Kreispolizei Neuss und
ihre verbrechischen Mittaeter der Stadt Moenchengladbach initiierte GrundRECHTS- und Eigentumsentzug
wurde nie  Strafrechtllich verfolgt !

Die Opfer dieser Grund und Menschenrechtsverbrechen wurden sowohl von der STA MG als auch STA D und
ihren willfaehrigen Kollegen verfolgt waehrend die Taeter gedeckt wurden !
"EIne Kraehe hackt der anderen kein Auge aus "



U2willbenext


20 Jahre "vorsätzlicher Strafvereitelung im Amt". und  25 STBG Mittaeterschaft an
Grund und Menschenrechtsverbrechen (Art. 1,2,14) jetzt zusaetzlich Art. 11 Grundrechtsentzug

Strafantraege wurden und werden 20 Jahre nicht  bzw. nicht korrekt bearbeitet
http://wendolinw.blogspot.de/2014/08/offentlicher-strafantrag-das-grote.html 
 
Lieber Herr CDU-Abgeordneter Jens Kameith,
es ist lobenswert das Sie von der CDU sich so fuer Recht und Gesetz einsetzen.
Ich fordere Sie hiermit oeffentlich auf nicht nur parteipolitische Reden fuer den Wahlkampf abzulassen, sondern wenn Sie es ernst meinen
schliessen Sie sich der GrundGesetz und Menschenrechtsi- Initiative des Superintendent Denker
Kirchenkreis Gladbach-#Neuss
https://archive.org/download/darum-geht-es_eigentlich2/darum-geht-es_eigentlich2.pdf an und

 erweitern Ihre Anfrage beim Landtag
warum seit 20 Jahren weder die freiheitlich demokratische GrundORDUNG noch die MenschenRECHTe geschuetzt werden.

Keiner der Täter die gerichtlich bestaetigte GrundGESETZ verletzungen Art. 1,2,14 zu verantworten hat
wurde jemals von der Polizei,
noch  Staatsanwaltschaft oder einem Gericht strafverfolgt iund hierfuer Verurteilt.















  • Es war ebenso klar das dieser Staat kein Rechtsstaat
  • sondern ein RECHTSstaat ist in dem Gerichte instumentalisierte Hampelmaenner
  • und Recht eine multmilarden Industrie ist ! Ohne jedenm Anspruch auf Moral
  • und Ethik oder Charakter , eine Abzocker Industrie 
  • wie quasi alle Staatlichen Organe sich sittenwirdrig an dem von ihnen
  • geschaffenen Ehlend bereichern ! 

  • Der (CDU) Richter Coellen  verhoehnt die Opfer der Reichskristallnacht 1993 in Neuss !! mit den Worten
    nur den (alten) Papst haben Sie wohl nicht angerufen und um Hilfe ersucht ?
    Ha ha ha ha .. das war ein Lacher fuer die anwesenden Zuschauer  und Oeffentlichkeit!
    So verbrecherisch und verkommen ist die deutsche Gesellschaft sowie ihre "Eliten" !


    Soviel zu  Rechtssuche in Deutschland !

    Maas @HeikoMaas wer 20J.Grund-+Menschenrechte bei Polizei+Justiz sucht wird als"Querulant"verleumdet und diffamiert!

    Jede Lebensaeusserung wird untersucht und
    er , das Opfer staatlicher Verbrechen , wird (straf)verfolgt und verurteilt !
    Staatliche Menschenrechtsverbrecher/n und verfassungsfeindliche Handlungen werden gedeckt und vorsaetzlich nicht verfolgt !
    Dies geschah bei der zugrunde liegende Massnahme Elsenbruchs/Effens,
    wie auch hier im zugrunde liegende Strafbefehl !

    Es wurde zweierlei Recht geschaffen und Unrecht zu Recht erklaert,
     Recht muss Unrecht weichen l Das ist die Basis des Deutschen RECHTSsystems,
    das

    lebenslangen Entzug quasi aller Grund und Menschenrechte fuer mich und meine Familie
    als Rechtsnorm fuer Deutschland etabliert hat !



    Hier die Antwort des Landtaes  von 1995 zu den
    Grund und Menschenrechtsverbrechen Art. 1,2,14 in Neuss 

    Woraus wird dies abgeleitet ?
    Anmerkung zum Verstaendnis des Hintergrundes: darum-geht-es_eigentlich2.pdf     9,5 MB 
                                                                                            https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/darum-geht-es_eigentlich2.pdf

    1 Kurzbeschreibung
    2.Gemeindebrief Kirchengemeinde Rheydt
            Menschenrechte fuer Dummies
    1 Kurzbeschreibung
    4 Amtliche Schreiben
                etwas ausfuerlicher
    der 3.Gemeindebrief Kirchengemeinde Rheydt +
    5 Anlagen mit Urteilen
    Kurzabriss der Vertreibung und totalen existenziellen Vernichtung :
    Es begann mit Lynchjustiz 1993, Vertreibung und existenzieller totaler Vernichtung ...

    Sie Rauben und Plundern wie die Faschisten
    Das ist Traditionspflege


    http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/instit/evang/evangelisch.sbd/dietrich.denker@arcor.de/20131106_Unterstuetzerbrief-nach-20-Jahren-wegsehen/20150120-v_
    Landtag_nrw_Ablehung-0001.jpg


    http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/instit/evang/evangelisch.sbd/dietrich.denker@arcor.de/20131106_Unterstuetzerbrief-nach-20-Jahren-wegsehen
    /20150120-v_Landtag_nrw_Ablehung-0002.jpg












    Es wurden in Rheydt erst kürzlich durch Staedtische Mitarbeiter die seit 20J Kenntnis von diesen Verbrechen haben
    und diese bis heute gedeckt haben

    erneut GrundGESETZ Verletzungen Art. 11 mit kompletten Eigentumsentzug der Opfer begangen.



    http://moenchengladbach.hopto.org/d/buecher/cd0001/land/d/ord_gericht/ag-mg/
    20140917_Effen_Rechtsabt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung/html/
    008-20150712_GK_D-dorf_Gelderpressung_Basis_GG+MRerbrechen_GG_u_HR_entzug_0001.jpg.html

    Hierbei wurde Rechtswidrig 5 1/2 Monate durch Nahrungs und Wohnungsentzug die Vertreibung versucht.
    Verlasse Deutschland oder werde ausgerottet ein Mitschnitt koennen sie auf

    https://www.youtube.com/watch?v=vlXYEOdGRdw anhoeren/sehen
    Durch diese Wohnungsverweigerung hat man einen quasi kompletten Eigentumsentzug durchgesetz und
    scheisst einen grossen Haufen auf das Urteil des Gerichts, das den GG Art.11 Verstoss bestaetigt hat.
    Seit 20 Jahren wird kein Eigentum zurueck gegeben/rueckuebertragen.
    Von diesen Beamten die gemeinschaftlich handelnd diese erneuten GrundRECHTsverbrechen
    zu verantworten haben (siehe Gerichtsurteile https://twitter.com/wendolinw/status/636801141028876288 )
    ist keiner strafverfolgt und zur Rechenschaft gezogen worden,

    vielmehr haben diese Taeter (Art.11 GG) und
    §25 STGB Mittaeter an Grund und Menschenrechtsverbrechen (Art. 1,2,14)
    eine (straf)Verfolgung der Opfer nicht der Taeter von GrundGesetz und Menschenrechtsverbrechen veranlasst .

    Das Gericht MG Rhyedt und die Staatsanwaltschaft MG hat mit ueber 1/3 der Akte , erneut
    (seit 20 J., bekannt) Kenntnis von genau diesen GGestz + Menschenrechtsverbrechen erlangt und in einer dubiosen Rechtsgueterabwaegung
    moegliche Beleidigung eines Beamten (der weder das Grundgesetz schuetzt noch die Menschenrechte und
    an erneuten GGverstoessen beteiligt ist Art.11 GG
    und dem lebenslangen erklaerten Entzug aller Grund und Menschenrechjte deutscher Familien und
    deren Vernichtung sowie dem Taeterschutz nichjt dem Opferschutz vorrang gegeben uind damit
    eindeutig entgegen dem BeamtenGesetz und Eid auf die Freiheitlich demokratiusche GrundORDNUNG
    genau sich gegen den Schutz des GrundGESETZes entschieden !
    http://moenchengladbach.hopto.org/d/buecher/cd0001/land/d/ord_gericht/ag-mg/
    20140917_Effen_Rechtsabt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung/html/
    008-20150712_GK_D-dorf_Gelderpressung_Basis_GG+MRerbrechen_GG_u_HR_entzug_0001.jpg.html
    Nach dem Radikalenerlass wurden Linke die auch nur in dem Geruch standen nicht dem GG zu dienen als Beamte gefeuert,
    Kuerzlich wurden NPD Mitglieder aus dem Richteramt enfernt.
    Wenn man jedoch ein willfgaehriger Prateisoldat der CDU / SPD .. ist
    dann darf das Grundgesetz fuer Menschen lebenlang ausser Kraft setzen.
    Sehen Sie hierzu Mitschnitte von Beamten und hoeren Sie bitte sorgsam bis zum Ende zu.
    nehmen Sie sich 30 Min. Zeit.
    Statt dessen werden genau von diesen Verfassungsfeinden die Menschenrechtverbrechen decken ganze Armeen in Marsch gesetzt


    http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/land/d/ord_gericht/ag-mg/
    20140917_Effen_Rechtsabt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung/
    20150330_Effen_Rechtsamt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung_Akteneinsicht_0033.jpg

    http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/land/d/ord_gericht/ag-mg/
    20140917_Effen_Rechtsabt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung/html/
    020-20150330_Effen_Rechtsamt_Stadt_MG_21_Cs_120_Js_384_14-439_14_Beleidigung_Akteneinsicht_0020.jpg.html


    Diese sollen jetzt endlich das zuende bringen was sie seinerzeit begonnen haben
    die totale und existenzielle Vernichtung deutscher Familien
    https://twitter.com/wendolinw/status/639207095653543936

    Durch vorsaetzliche Falschanschuldigungen zum Nachteil der Art.1,2,11,14 GGesetz Opfer
    und vortaeschens einer Straftat durch die Kreispolizei Rheinkreis Neuss
    hier gemeinschaftlich handelnd mit den MG Taetern wurde ein Menshenjagd mit Lichtbildfahndung auf die Opfer
    nicht auf die Taeter von Grund und Menschenrechtsverbrechen veranlasst.


    Wie gesagt in den letzten 20Jahren wurde Kein Verfassungfeind und
    Menschenrechtsverbrecher trotz Gerichtsbescheingter GG Verbrechen starfverfolgt,

    sonder sie wurden und werden alle gedeckt .
    Aus diesem totalem und existenziellem Eigentums und Existenzentzug
    https://twitter.com/wendolinw/status/639725029173919744
    bis auf einem Gegenbstand ( Das letzte Andenken an dem Vater) wurde wie
    Eigentumsentzug bis aufs letzte Hemd !

    Aufforderung zu vortaeschens einer Straftat mittels Falschanschuldigungen ?

    Wie jetzt bekannt wurde , wurde auch das letzte Andenken an die Vorfahen (Eltern) noch durch Aushebelung
    des Verwaltungsgerichts bereit seit 1 Jahr illegal entzogen.

     http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/stadt/eiii-i-d-mg-ra/soz/obdachlosenstelle_08/20130911_Stasi-SS-Blockwart-meldet/Verwaltungsgericht/
    20140402_illegaler_Waffenentzug_durch_Polizei_Neuss/
    20150904_Beschlagnahme_der_Waffe_nicht_wiederaushaendigung_durch_PP-MG/html/
    000-20150904_Beschlagnahme_der_Waffe_nicht_wiederaushaendigung_durch_PP-MG_erstkenntnis_durch-Berger_0000.jpg.html

     
    vortaeschens einer Straftat mittels Falschanschuldigungen unter der Leitung von Hans-Juergen Petrauschke
    als Dienstherr der Behoerde und pol.Ziehsohn der Menschenrechtsverbrechen und Ihrer Mittaeter.

    -------------------------------------------------------------------------

    Irrefuerung der Justiz durch Angabe der Aufhebung aller
    auf Vortaeuschens einer Straftat" erlangten rechtswidricgen Beschluesse/Massnahmen

    Es war klar das Rueckgabe des Persoenlichen Eigentums
    Eigentumsentzug Art 14 GGnicht nicht ausgefuert werden sollte.
    23 K 2392/14 Die dem Verfahren zugrundeliegende Aufhebung der rechtswidrigen Massnahmen wurde seitens der Polizei nicht zum Zeitpunkt ihrer Mitteilng an das Gericht alles sei aufgehoben nicht erfuellt
    Eigentumsentzug Art 14 GG auf Veranlassung der Kreispolizei Neuss


    Diese elektronische Zustellung ist ebenfalls Notwendig
    um auf die Umfangreichen Hintergrundinformationen zugreifen zu koennen.
    Dieses Schreiben ist unter
     http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/stadt/eiii-i-d-mg-ra/soz/obdachlosenstelle_08/20130911_Stasi-SS-Blockwart-meldet/Verwaltungsgericht/20140402_illegaler_Waffenentzug_durch_Polizei_Neuss/20150904_Beschlagnahme_der_Waffe_nicht_wiederaushaendigung_durch_PP-MG/20150904_23_K_2392_14_Klage_Verfahrensneuaufnahme_Unrichtiger-Angaben_-PKH-VG_Einsetzung_in-den_Vorherigen-stand.html


    Postanschrift: Weber, Wendolin

    Postfach 201402

         41214 Moenchengladbach


    Tel./Fax-Nr.:
     +49-(0)32 22 - 1196 268

    Adresse: Weber, Wendolin
    Roemerbrunnen 12-03-05
    41238 Moenchengladbach

    Ich wurde aufgrund des Umfeldes bereits darauf hingewiesen das  .
      Zustellungen am Roemerbrunnen mich nicht unbedingt zuverlaessig erreichen werden, 
    daher bitte ich  fuer Zustellungen weiterhin mein Postfach zu verwenden.

    Tel.AB./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268
    Email : wendolinw@arcor.de
    Email : wendolinw@googlemail.com
    
    
    Verwaltungsgericht
    Düsseldorf
    Bastionstr. 39
    
    40213 Düsseldorf   
                                                                                                            Mönchengladbach, 04.09.2015
    
    
    Die dem Verfahren 23 K 2392/14 zugrundeliegende Aufhebung der rechtswidrigen Massnahmen w
    urde seitens der Polizei nicht erfuellt
    .


    aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand 23 K 2392/14 Wiederaufnahme der Klage
    Verfahrenswiederaufnahme wg. unrichtiger Angaben seitens der Polizei und
    nicht erfuellens der dem Gericht mitgeteilten Aufhebung aller rechtswidrigen (verbrecherischen) Massnahmen

    (Die Waffe wurde bis heute nicht ein mein Eigentum, an seinen ursprueglichen Lagerort rueckueberfuehrt! Eigentumsentzug Art 14 GG )
    Einsetzung in den vorherigen Stand zum Waffenbesitzverbot und Eigentumsentzug Art 14 GG
    auf Veranlassung der Kreispolizei Neuss
             (die wiederum verfassungsfeindliche Handlungen und Menschenrechtsverbrechen deckt und an diesen beteiligt ist)
    sowie Beantragung eines Gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung der sofortigen Eigentumsrueckfuehrung

    des weiteren Beantrage ich vorsorglich durch das Gericht eine Beweissicherung
    ob das "Aservat" ueberhaupt noch existent ist
    .
    Sollte dies nicht der Fall sein beantrage ich die Wiederbeschaffung der Waffe

    ( An Hehlerware kan kein Eigentum erlangt werden. Fuer den Fall der Vernichtung bzw. Unbrauchbarmachung beantrage ich das gleiche,
    die Wieder-,bzw. Neubeschaffung der Waffe, da mir sonst ein weiterer unzumutbarer Schaden zugefuegt wuerde).
    Der Tatverdacht liegt nahe, das mittels dieses rechtswidrigen Vorgehens erneut vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen
    und das Gericht vorgefuehrt werden soll.
    )
    Spaetestens mit der gerichtlichen Zusicherung 23 K 2392/14  das alle Massnahmen vollstaendig aufgehoben wurden
    und mir keine Nachteile entstehen
    haette die Rueckueberstellung der Waffe in einwandfreiem Zustand an Waffen Berger stattgefunden haben muessen.

    Es wurde weder dem Gericht
    noch mir mitgeteilt
    (bis zur Mitteilung durch Waffen Berger am 04.09.2015 als ich wegen der Waffe dort war und ich erstmals erfuhr)
    das die Waffe nicht wieder an ihren alten Aufbewahrungsort, also in die  Obhut von Waffen Berger,
    rueckueberstellt worden ist.
    Dies stellt einen
    erneuten rechtswidrigen Eingriff in mein Eigentumsrecht und einen Eigentumsentzug Art 14 GG  dar,
    der nunmehr Rechtswidrig schon ein Jahr andauert.
     

    1. seites der Polizei wurde dem Gericht zugesichert die vollstaendige Aufhebung aller Massnahmen
    die durch vorsaetzliche Falschanschuldigungen zu meinem Nachteil und vortaeschens einer Straftat  ergangen sind


    2. die durch das Gericht mir zugesicherten Aufhebung  aller Massnahmen die durch vorsaetzliche
    Falschanschuldigungen zu meinem Nachteil ergangen sind

    Ich konnte und musste davon ausgehen (nach Treue und Glauben) das nach
    der korrekten und Rechtsstaatlichen Aufhebung aller zu meinem Nachteil ergangenen Massnahmen


    das die Polizei Moenchengladbach auch diesen  seitens der
    verbrecherischen Kreispolizeibehoerde Rheinkreis Neuss Rechtswidrigen Eigentumsentzug Art 14 GG beendet
    und fuer einen nach dem Waffengesetz sicheren Ruecktransport in die Sichere Aufbewahrung von Waffen Berger
    (dies war der letzte von mir bestimmte Lagerungsort
    sorge traegt.

     (Schliesslich haben Sie die Waffe auch dort
    aufgrund der verbrecherischer Falschanschuldigungen und vortaeuschens einer Straftat seitens der

    Kreispolizeibehoerde Rheinkreis Neuss unter Landrat Hans.Juergen Petrausche am 17.03.2014 beschlagnahmt)
    Beamte Herr Muelfarth , Fr.Toelstede PP MG


    um mir auch das letzte
    Andenken an meine Vorfahren (meinen Vater zu rauben).

    Es ist nicht an mir, fuer die Vorsaetzlich falsch erhoben Vorwuerfe und deren Folgen, weitere Nachteile erdulden zu muessen
    und weiteren Schaden zugefuegt zu bekommen.




    Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Strafantrag/Strafanzeige
    Persoenliche und Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde
    
    
    Verwaltungsgericht
    Düsseldorf
    Bastionstr. 39
    
    40213 Düsseldorf   
                                                                                                            Mönchengladbach, 02.04.2014
    
    

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und
    Aufhebung der offentlichen Zustellungen

    Aktenzeichen: der Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss ZA 1.4 - 57.06.13

    Hierzu stelle ich Strafantrag/Strafanzeige wegen Falschanschuldigen und aller infrage kommenden Straftaten,
    ebenso erhebe ich
    Persoenliche und Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.
    Ich ersuche das Gericht die zustaendigen Stellen einzuschalten !

    Des weiteren hat bis heute auf meinem Strafantrag der dem Gericht Vorliegt
    keine der beteilgten Polizeibeoerden, 
    die dieses Schreiben ebenfalls vom Gericht zur Stellungnahme und Bearbeitung erhielten,
    sowie
    keine der vermeintlich zustaendigen Staatsanwaltschaften
     (Duesseldorf und/oder Moenchengladbach die Ermittlungen aufgenommen
     und die zustaendigen staatlichen Verbrecher angeklagt und einer Verurteilung durch ein unbelastetes
    Gericht zugefuehrt.

    Es wurde keine Verfahren in Bezug auf meine Persoenliche und sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet.

    Auch dies belegt den massiven hoch kriminellen Schaedigungswillen deutscher Beamter und deren Behoerden
    gegen deutsche Familien
    gegen deren Wuerde , Eigentum Existenz.
    (Dieser Schaedigungs und Vernichtungswille ist durch die Uebergriffe und Unterlassungen der letzten 20 Jahre
    und unzaehlige Akten und Aussagen hinreichend belegt.)

    Bzgl. der Faschanschuldigungen in Tateinheit mit vortaeuschens einer Straftat , sowie
    Strafvereitelung im Amt wurde keiner dieser staatlichen Verbrecher und ihrer Kollegen/Mittaeter gem. §25 STGB,
    die dies mitgetragen/gedeckt haben (straf)verfolgt

    Die Beteiligung seitens der KreisPolizei Neuss an Art.1,2,14 Grundrechtsverletzungen
     (Verfassungsfeindlichen Handlung und Menschenrechtsverbrechen die u.a.
    durch Landrat Hans-Juergen Petrauschke und alle an meiner (straf)Verfolgung
    und Schaedigung beteiligen Beamten vorsaetzlich strafvereitelnd gedeckt wurden,




    Als PDF mit allen Anlagen : https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/darum-geht-es_eigentlich2.pdf


    https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/home/2-dauerverfolgung-durch-ss-polizei
    sind syptomatisch fuer die letzten 20 Jahre


    https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/home/darum-geht-es-eigentlich-2



    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Executive scheisst auf Recht und (Grund)Gesetz und Urteile deutscher Gerichte


    Es werden vollendet Tatsachen geschaffen.



    Statt dessen hat durch das nicht Rueckfuehren der Waffe in mein Eigentum
    an den von mir bestimmten ursprueglichen
    Lagerort (Waffen Berger) ein erneuter Eigentgumsentzug Art.14 GG stattgefunden.
    Durch die Aufhebeung aller Massnahmen war dies jedoch dem Gericht zugesagt worden
    wovon auch ich ausgegangen bin
    eine diesbezugliche andere Mitteilung das die Polizei die Rueckfuehhrung nicht gewillt ist durchzufuehren
    ist weder an das Gericht
    noch an mich ergangen.

    Insoweit koennte man sagen das das Gericht wie auch ich verarscht wurde
    Um es mit Herrn Lumer zu sagen erkennt die Exekutive Urteile deutscher Gerichte erst gar nicht an !





    Die Staatskanzlei/Landesregierung NRW,wie auch die Polizei und Stadt macht faktisch
    deutsche Richter und und deutsche Gerichte zum Affen !
    Laesst sie wie Idioten aussehen !

    Nach (eigener) Auskunft der Landesregierung vertreten durch Herr Herbert Lummer NRW Staatskanzlei heisst es
    das die Landesregierung keine Urteile deutscher Gerichte
    die zu meinen Gunsten ergangen sind anerkennt !


    Quelle : http://moenchengladbach.hopto.org/buecher/cd0001/land/ci-reg/minpraes/index.html



                                                       ------------------------------------------------------------------------------------
    Weber:
    "Ich erhielt z.B. durch das Landgericht Duesseldorf Recht ,
    die Vertraege 2 Monate ohne Verlaengerung waren Rechtens,
    somit waere nach 2 Monaten, die Raeumung der Raeume von den "Vertragspartnern" 
    zwingend gewesen. 
    Ich haette sogar noch 1 Monat drauf gegeben, aber dann haette einer Verwertung 
    nichts mehr im Weg stehen duerfen. 
    In soweit haette alles weiter niemals passieren duerfen. Weder die unglaublichen
    Uebergriffe noch die Vernichtung meiner Existenz und Familie haette passieren 
    duerfen. Hierfuer verlange ich mein Recht sowie Schadensersatz und 
    Wiedergutmachung und das die Taeter in den "staatlichen Organen" zur 
    Verantwortung gezogen werden. Denn was Recht ist muss auch Recht bleiben."
    Lumer darauf :
    " Herr Weeeber.... , die Landesregierung erkennt aber diese Urteile nicht an !
    Verstehen Sie doch endlich ..
    Wir erkennen diese Urteile nicht an !"
    Weber , nachfrage:
    "Sie erkennen die Urteile deutscher Gerichte nicht an ? " 
    Lumers Antwort: 
    "Genau , die Landesregierung erkennt die Urteile dieser Gerichte nicht an ! 
     Somit gibt es auch keinen Schadensersatz !" 

                                  ------------------------------------------------------------------------------------

     



    wendolin weber



    -------------------------------------------------------------------------
    Strafantraege gegen die Taeter und Mittaeter wurden und Werden sowieso nicht korrekt bearbeitet 
    oder 



    um es mit Groehe zu sagen Hilfeanforderung an Ihn werden "sachgerecht bearbeitet, naemlich entsorgt"
     
     
    https://archive.org/download/darum-geht-es_eigentlich2/20141019_Ebola_Groehe_VerbrechensMittaeter_Hilfeersuchen_sachgrecht_bearbeitet_naemlich_entsorgt.pdf


                     So arbeitet ein Menschenrechts- und verfassungsfeindliche Handlungen deckender Minister Groehe
                        Rechtzeitige Hilfeanforderung an Ihn wurde "sachgerecht bearbeitet, naemlich entsorgt"

    http://neuss.mooo.com/buecher/cd0001/land/d/ord_gericht/ag-ne/fileyagrsr.jpg
    Was erwarten Sie von einem Mann/Minister und einer deutschen Regierung
    die noch nicht einmal eine Familie,das Eigentum,das Grundgesetz und
    Menschenrechte
    schuetzen kann und will ?

    Unmengen an Geld, personeller+finanzeller Resourcen werden bis heute z.strafVerfolgung d.Opfer n,d,Täter
    dieser staatlichen Verbrechen eingesetzt. Ist dies ein Staat dem man vertrauen kann
    20 Jahre unfaehig ist Fehler zu erkennen (trotz Hinweisen) und eine Korrektur durch zu fuehren,
    gescheige denn Fehler zu vermeiden ? 20 Jahre Staatsversagen und es geht weiter !
    Einmal gemachte Scheisse wird Konsequent fortgesetzt ! Das ist Deutschland !

    Diese Unfaehigen oder total derangieren Leute sollen ein Volk regieren und Menschen vor Schaden bewahren?

    Ganz einfache Sachverhalte das "man" Menschen nicht schon wieder auf dem Marktplatz ausstellt"
    kommen im Kopf nicht nur der CDU Regierung nicht mehr an !
    Seit 20 Jahren Unfaehig die staatlichen CDU Taeter zur Rechenschaft zu ziehen und die
    Opfer staatlicher Menschenrechtsverbrechen vor weiteren Schaeden zu schuetzen klappen nicht !
    Groehe verfolgte wiederholt die Opfer von Menschenrechtsverbrechen aber nicht die Taeter,
    https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/home/2-dauerverfolgung-durch-ss-polizei
    er ist somit Mittaeter gem.Paragr. 25 STGB an Menschenrechtsberbrechen und verfassungsfeindlichen Handlungen
    durch Unterlassung .
    Wird man so Minister einer Partei und Regierung die Famile , Eigentum, das Recht auf Kinder,
    den Schutz der Alten, Firmen, das Grundgesetz und die Menschenrechte nicht schuetzt ?

    img008.jpeg.small.jpegGROEHE, entsorgt Hilfeersuchen deutscher Familien und damit deutsche Familien FACHGERECHT !



    Nun Herr Kameith schlage ich vor Sie schliessen sich der GrundGesetz und
    Menschenrechts- Initiative des Superintendent Denker Kirchenkreis Gladbach-#Neuss
    https://archive.org/download/darum-geht-es_eigentlich2/darum-geht-es_eigentlich2.pdf an und
    erweitern Ihre Anfrage beim Landtag

    und Fragen mal an beim Landtag warum der Landttag NRW
    weder das Grundgesetz noch die Menschenrechte Achtet und zu schuetzen gewillt ist

    lebenslangen Entzug quasi aller Grund und Menschenrechte fuer mich und meine Familie
    als Rechtsnorm fuer Deutschland etabliert hat !







    waehrend Angela Merkel #CDU Islamfeindliche Demo mit Bundespolizei schützt
     
    http://www.welt.de/newsticker/news1/article136556993/Polizei-setzt-Demonstrationsverbot-in-Dresden-durch.html
    20Jahre aber NICHT das GrundGESETZ http://archive.org/download/darum-geht-es_eigentlich2/darum-geht-es_eigentlich2.pdf

    Da dies sowieso nicht in den Medien veroeffentlicht  wird /werden darf,  
    brauchen Sie auch nicht taetig zu werden
    Der Tuerkei wird vorgeworfen die Presse gleich geschaltet zu haben

    Hier wird nur gesagt :

    Der Kommentar konnte nicht (mehr) veröffentlicht werden.


    Anmerkung zum Verstaendnis des Hintergrundes:


    Es waren ehrlose Buergerschuetzen die das Lebenswerk einer alten Frau mittels Lynchjustiz vernichtet haben
    Sie um ihre Altersruhestand, ihre Altersversorgung , ihre Familie , um einfach alles gebracht haben.
    Sie durfte zusehen wie Ihr einziger Sohn dem Lynchmob zum Opfer viel
    Die Familie zerschlagen wurde , Dauerverfolgung totale und existenzielle Vernichtung ueber die ganze Familie gebracht wurde.


    Die anstehende Hochzeit des einzigen Sohn durch ihren Lynchmob zerschlagen wurde und Sie niemals den ersehnen Enkel von Ihm im
    Arm halten durfte. Sie wurde gefoltert undf ermordet und die ehrlosen Buergerschuetzen haben als Lynchmob ihre staatlichen Positionen
    missbraucht um die Ausrottung deutscher Familien sicher zu stellen !


    Das ist die Ehre , Treu, Glaube, Heimat dieses Dreckspacks und der (schein) "heilgen" Familien .
    Sie haben mitgemacht , weggesehen oder sich sogar einen darauf runtergeholt iund am ehlenden Verrecken der verehlendung
    deutscher Familien ergoetzt und sich darauf einen runter geholt !
    Der Buergerschuetze und CDU Mitglied  Richter Coellen hat diese Menschenrechtsverbrechen gedeckt und
    die Opfer sogar verfolgt
    ( Richter ornaniert bei Pozess / Wichser n bei der Arbeit ? )
    




    Sie sind hoch vermeintlich geachtete Richter, Staatsanwälte und
    Top-Anwälte, die im Neusser Regiment mitmarschieren.
    Die Menschenrechstverbrechen begehen und diese decken !


    Aber die Buergerschuetzen , dieser Lynchmob,  jammern auf hohem Niveau
    "Wenn man
    den Neusser Schützen, darunter
    geschätzt 500 Richter,
    Staatsanwälte, Beamte, Abgeordnete
    und Rechtsanwälte,
    nicht unterstellen möchte, dass
    sie sich am Dienstagabend zur
    Begehung von Straftaten oder
    Ordnungswidrigkeiten versammelt
    haben, dann dürfte der
    Einsatzleiter ein Fall für die
    Dienstaufsicht sein“



    Sie sind eine organisierte Verbrecherorganisation
    die deutsche Familien lyncht, dauerverfolgt, foltert, ermordet und dann sippenmaessig ausrottet
    um ihre Lynchjustiz-feier zum Schuetzenfest 1993 zu vertuschen !


    Ein kalter Staatsstreich und eine durch und durch verkomme Gesellschaft.
    Des Kardinals Paramilitaers, die den ganzen Staat unterwandert und zersetzt haben .




    Dies zusammen mit  SS und der dem grossen Zampano Herman Groehe Kanzlertmatsminister, a.D, Generalsekretaer, EKD und
    eingeheiratet in den Adenauerclan der diesen Lynchmob mitdeckt  !

    Zusammenmit der verbrecherischen STA  z.B. dem Staatsanwalt und politischen Bullen Salomon ..

    Ein anderer Verantwortlicher Schuetzenbruder Berthold Reinartz und sein Nachfolger Groehe
    waren und sind an der Vernichtung und Ausrottung  deutscher Familien(Mit/) verantwortlich .beteiligt und ihre Drecksbrut wird mit dem Blutsold gemaestet
    waehrend ihre Opfer als Lenbensunwertes Leben ausgreottet werden !
    Kein Aufstand der Anstendigen
    noch nicht einmal der Buergerschutzen ... und "honorigen" Beamten .!

    Traditionspflege im Sinne der christlichen Faschisten ..
    aus den Reihen des Deutschen Bundestages wurde vorsaetzlich seit 1993 die faktische Vernichtung deutscher Familien betrieben ...  
    Von staatlichern  Lynchmob habt ihr nur Geldgier, sittenwidrige Breiecherung und Luegen zu erwarten.
    
    

    
    

    Staatliche Mitarbeiter die an Menschenrechtsverbrechen und verfssungsfeindlichen Handllungen beteiligt
    sind oder/und durch
    Unterlassung Mittaeter dieser sind,
    sind aus dem staatsDienst unter Verlust aller Priviliegeien zu entlassen und ab zu Urteilen.

    Verfassungsfeinde und Menschenrechtsverbrecher sowie deren Mittaeter haben im Staatsdienst nicht verloren !











    1. Auszug aus : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung




    2. Auszug aus : Amtsrichterlicher Beschluss ueber Sreitwertfestsetzung Amtsgericht Neuss
    LG D-dorfAZ.:  2 O 399/93LANDGERICHT
     Einstweilige Verfuegung
    WEBER % Stadt Neuss Stadtdirektor





    3. Nichtzustaendigkeitsbeschluss des Amtsgerichtes nach Festsetzung des Streitwertes auf 20000 DM.
    LG D-dorfAZ.:  2 O 399/93LANDGERICHT
     Einstweilige Verfuegung
    WEBER % Stadt Neuss Stadtdirektor



    4. Landgerichtsurteil in Sachen Raeumung der Wohnung Mieter Ramos














    5. Einstellung des staatlichen Ermittlungsverfahrens wegen Mietwucher 3.5.2001

    Staatsanwaltschaftlich geprueft:

    EINSTELLUNG MIETWUCHER 610 JS 475/93 (EINGEST.19.06.1995 EING.BESCHL.3.05.2001
    Diese elektronische Zustellung ist ebenfalls Notwendig
    um auf die Umfangreichen Hintergrundinformationen zugreifen zu koennen.
    Dieses Schreiben ist unter
    http://neuss.hopto.org/buecher/cd0001/stadt/eiii-i-d-mg-ra/soz/obdachlosenstelle_08/20130911_Stasi-SS-Blockwart-meldet/Verwaltungsgericht/20140402_illegaler_Waffenentzug_durch_Polizei_Neuss/20140402_VG_Einsetzung_in-den_Vorherigen-stand.html

    Postanschrift: Weber, Wendolin
    Postfach 201402
         41214   Moenchengladbach
    Tel./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268
    Voip: 
    Skype
    Adresse: Weber, Wendolin
               Waisenhausstr. 22c
    41236 Moenchengladbach
    (ab.15.04.2014)
                Roemerbrunnen 12-03-05
    41238 Moenchengladbach

    Tel.AB./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268

    
    
    Verwaltungsgericht
    Düsseldorf
    Bastionstr. 39
    
    40213 Düsseldorf 
    Mönchengladbach, 02.04.2014
    
    
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Aufhebung der offentlichen Zustellungen

    Aktenzeichen: der Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss ZA 1.4 - 57.06.13

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    In der Sache


    Wendolin Weber
       Waisenhausstr. 22c
    41236 Moenchengladbach
    (ab.15.04.2014)
                Roemerbrunnen 12-03-05
    41238 Moenchengladbach
    Tel.AB./Fax-Nr.: +49-(0)32 22 - 1196 268
    gegen

    die Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
    Juelicher Landstr. 178
    41464 Neuss
    lege ich hiermit gegen den Bescheid der 
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.06.13
    handschriftlich datiert auf den 17.03.2014
    sowie vorsorglich gegen die (vermeintlich) Oeffentlichen Zustellungen 
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.01.13
    Datiert auf dem 17.01.2014
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert auf dem 10.12.2013
    Einspruch ein.
    Des Weiteren beantrage ich, mir wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
    sowie die  Aufhebung  des Bescheides Az.: ZA 1.4 - 57.06.13 handschriftlich datiert auf den 17.03.2014
    und
    den Zustellungen 
    ZA 1.4 - 57.01.13 Datiert auf dem 17.01.2014  ,  Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert auf dem 10.12.2013,
    diese sind
    aufzuheben.

    Hilfsweise beantrage ich Prozesskostenhilfe
    (siehe Anlage Bewilligung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Bewilligungszeitraum 01.11.2013-30.04.2014 )
    zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes der noch zu benennen waere.

    Begründung:

    Am 24.03.2014 erhielt ich erstmals an meiner Zustelladresse SKM Rheydt Waisenhausstr. 22c 41236 Moenchengladbach
    die obengenannten
    Schreiben der   Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss .
     (siehe Anlage : Beleg Eidesstattliche Versicherung Ch.Foehles Dipl.Sozialarbeiter.)
    alle zusammen in einem Umschlag mit der Zustellung vom 24.03.2014.

    Tatsache ist, das

    • der Kreispolizei Neuss meine Zustelladresse vor dem 10.12.2013 bekant war.
    Zum einen durch pers. Gespraech mit PHK Thomas Meyer Polizei Neuss, und meiner schriftlichen (Fax) Mitteilung
    zur Dokumentation des Besprochenen. Meine Faxnummer hat sich seit fast zwei Jahrzehnten  nicht gaendert und ist bekannt.
    (Auf meinen Internseiten ist ebenfalls stets das aktuelle Impressum
    ( http://neuss.hopto.org/buecher/impressum.html ) mit Zustelladresse und Fax. )



    Tatsache ist, das

    •  am 26.11.2013 ca 20:00 h  der Polizei Neuss meine Postadresse in MG im Zuge einer Ueberpruefung
    anlaesslich eines  Besuches in Neuss bekannt war .
    Der Moenchengladbacher Einlagerungsbeleg meiner Waffe , den ich immer bei mir fuehre, wurde durch PHK Thomas Meyer
    Polizei Neuss  fuer das Zetrale Waffenregister fotografiert.
    Eine Fremd oder Eigengefaehrdung lag und liegt wie in den verangenen Jahrzehnten nicht vor.
    Meyer
    versicherte mir das die Angelegenheit fuer Ihn damit erledigt ist..

    Tatsache ist , das

    • ich am 07.12.2013 aufgrund eines Hinweises ,das die  Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss  mich sucht
    ich mich sofort auf meiner zustaendgen Polizeiwache Rheydt Polizeidienststelle Vierhausstr. 27 ,
    41236 Mönchengladbach gemeldet
    habe . Bei dem dortigen Einsatzleiter  Hr Ruell wurde ich vorstellig und
    habe mich bzgl. der Neusser "Fahndung" bei meiner Polizeidienstelle "gestellt" 

    Es stellte sich heraus das NICHTS gegen mich vorlag ausser die Frage nach der gem. Waffengesetz
    vorgeschriebenen vorschriftsmaessigen Einlagerung meiner Waffe bei Waffen Berger

    (wie ueblich, wird bei eingelagerten Waffen routinemaessig von Seiten der Firma "Waffen Berger"
    eine Mitteilung ueber "Lagerwaffen" 
    an das Praesidium MG gegeben. Diese beinhaltet gem. beigefuegtem Beleg :
    Datum der Einlagerung, Waffeninhaber (mit Identitaetsnachweispruefung)

    Berechtigungsnachweis ueberpruefung , Art und Reg.nr. der Waffe mit Ueberpruefung gegenueber dem Bererchtigungsnachweis,
    Dieser Lagerbeleg wird auch dem zustaendigen PolizeiPraesidum mitgeteilt. Hierzu gab es keine Beanstandungen.)

    • Einsatzleiter Ruell bei meiner zustaendigen Polizei in Rheydt  den ich am 7.12.13  auf der Dienststelle aufgesucht habe,
     hat diese Frage auch mit den Neussern und dem Praesidium  MG geklaert (Derzeitige Ladungsandresse PP MG)

    Tatsache ist auch , das
    • ich am 11.12.2013
    wie meine  Fax Dokumente vom 11.12.2014  nachweisen Neuss erneut bekanntgab wo ich zu erreichen bin.

    Ich selbst habe der  Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss  am  11.12.13  noch zusaetzlich zu dem pers. Gespraech,
    am
    26.11.2013 und dem Hinweis vom 07.12.13 aufgrund dessen ich sofort mich mit dem Einsatzleiter Ruell auf meiner

    Wache in Rheydt in Verbindung setzte, eine Schriftliche Miteilung bzgl. meiner Zustelladresse gemacht, 

    so die "Neusser" noch Rueckfragen bzgl.des Gespraechs vom 26.11.2013 haetten.

    (siehe Anlage : Faxbeleg  vom 11.12.2013 an   Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss  z.H. Thomas Meyer KHK

    Juelicher Landstr.178 Neuss
    20131211_Adressmitteilung_an_Polzei_Neuss_0001.jpg
    20131211_Adressmitteilungan_Polzei_Neuss_0002.jpg )
    Dies erschien jedoch eigentlich ueberfluessig,
    da ueblicher Weise alle dies bezueglichen Angelegenheiten mit meinen zustaendigen Beamtinnen und Beamten der

    Waffenstelle im Polizeipraesidium Moenchengladbach kurzfristig zu deren Zufriedenheit geklaert werden.
    Hier herrscht bisher eine beiderseitge Vertrauensvolle Zusammenarbeit, die keinen Grund zur Beanstandung gab,
    Die Dienstelle hat alle gesetzlich gebotenen Massnahmen Ihrerseits durchgefuehrt und ich habe diesbezueglch alle

    Massnahmen und Anfragen befolgt und schriftlich wie durch persoenliches Erscheinen dort beantwortet.
    Zu erwaehnen sei auch, das die erwaehnten Moenchengladbacher Polizei Beamten/innen offensichtlich ein anderes verfassungstreues

    Dienstverstaendnis haben und
    keine Vorverurteilungen bzw.  Falschanschuldigungen, pflichtwidrig  auf verbrecherische Art  und Weise in die Welt setzen
    um Vorsaetzlich Menschen zu schaedigen ! Dies war diesbezueglich mein Eindruck !

    • In soweit musste ich nicht mit einer oeffentlichen Zustellung rechnen !
    Die oeffentliche Zustellung die mir erstmals am 24.03.2014 zur Kenntnius gelangte
    erfolgte
    somit vorsaetzlich falsch da der Behoerde meine Adresse
    sowie der Lagerort meiner Waffe (Moenchengladbach ) bekannt war und ist !
    (siehe Anlage : Einlagerungsbeleg der Waffe bei Waffen Berger 21.10.2013 

    ohne das ich auf die Waffe seither Zugriff genommen habe ! )

    Es war mir deshalb nicht möglich, innerhalb der gesetzten Frist Einspruch einzulegen, so dass eine

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten ist.

    ----------------------------------------------------------------------------------
    • Ich beantrage die Aufhebeung der Bescheide der 
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.06.13 handschriftlich datiert auf den 17.03.2014
    sowie vorsorglich der  (vermeintlich) Oeffentlichen Zustellungen

    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.01.13
    Datiert auf dem 17.01.2014
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 Datiert auf dem 10.12.2013.
    da diese Inhatlich falsch sind und auf vorsaetzlich gemachten Falschanschuldigungen beruhen !

    Tatsache ist, das

    • die Kreispolizei Neuss vorsaetzlich Falschanschuldigungen erhebt !
    Es befinden sich keine Bombenbauanleitungen auf meinen Internetseiten !
    Die seitens der Kreispolizei Neuss jetzt erhobenen Falschanschuldigungen, die Basis fuer den
    Erlass der Bescheide 
    Az.: ZA 1.4 - 57.01.13 ´ und  Az.: ZA 1.4 - 57.01.06 sind, sind vorsaetzlich Falsch

    • Falschanschuldigung Bombenbauanleitungen
    Seitens der Polizei Neuss wurden und werden vorsaetzlich Falschanschuldigungen erhoben
    Diese jetzt gemachten Anschuldigungen sind  Sachlich und Inhaltlich falsch sind.

    Bei diesem Sachverhalt wird erneut Wendolin Weber und seine Familie wissentlich und vorsaetzlich geschaedigt.,
    Dies geschah/geschieht auch zur Manipulation anderer staatlicher Organe, wie z.B. dieser Fall erneut belegt.
     (Der Hintergrund liegt darin die Tatbeteiligung der Kreispolizei Neuss
    an verfassungsfeindlichen Handlungen und Menschenrechtsverbrechen zu vertuschen
    und die Taeter sowie deren Mittaeter zu schuetzen
    !)

    Belege zum HIntergrund finden Sie im im Anhang.


    Es befinden sich keine Bombenbauanleitungen  auf meinen Internetseiten !
    Das die dort veroeffentlichten Dokumente, die Verbrechen
    staatlicher  Mitarbeiter belegen ,
    nicht einer gewissen "Sprengkraft" (fuer Verbrecher in den staatlichen Organen) entbehren ist unstrittig .


    Hierzu stelle ich Strafantrag/Strafanzeige wegen Falschanschuldigen und aller infrage kommenden Straftaten,
    ebenso erhebe ich
    Persoenliche und Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.
    Ich ersuche das Gericht die zustaendigen Stellen einzuschalten !
    Darueber hinaus wurde der Tatvorwurf "Verbreitung strafbarer Bombenbauanleitungen im Internet ..."
    2010 abschliessend durch die Justiz
    ueberprueft (404 Js 2090/09 ) und
    wegen erwiesener Unschuld eingestellt
    .
    siehe Anlage


    • Twitter Interpretation
    auf Basis von Falschanschuldigungen wird wie schon in der Vergabgenheit wieder der "Irrer Gewalttaeter+ Bomberbauer"... durch die Neusser kostruiert
    seites dieser Verfassungsfinde und Menschenrechtsverbrecher in u.a.der Kreispolizei Neuss sollen die Taeter und Mittater von Verfassungsfeindlichen Handlungen und Menschenrechtsverbrechen gedeckt werden !


    Der nur im Zusammenhang mit der jetzt gemachten Falschanschuldigung der
    Verbreitung von Anleitungen zum Bau von Bomben im Internet
    gemachte vorsaetzlich verzerrt interpretierte Satz des Kurzmnitteilungsdienstes Twitter
    Zitat:
      25. Nov. leute mein gewaltloser kampf um d. Rechtsstaat ist gescheitert ich gehe ihn bis zu ende! Beamte schuetzen taeter helfen familien auszurotten
    Zitat Ende.
    Twitter Nachrichten dürfen maximal 140 Zeichen aufweisen
    Ohne die Falschanschuldigungen der Kreispolizei Neuss bzgl., der Bombenbauanleitungen ist jedem klar :

      25. Nov. leute mein gewaltloser kampf um d. Rechtsstaat ist gescheitert ich gehe ihn (DEN GEWALTLOSEN KAMPF bis zu ende! Beamte schuetzen taeter helfen familien auszurotten

    • Klarstellung :
    Es haette auch heissen koennen wenn wir die Falschanschuldigungen in desem Zusammenahng ignorieren und ignorieren das Twitter Nachrichten maximal 140 Zeichen aufweisen dürfen:

    • Hiermit stelle ich klar das der von mir getwitterte Satz der durch die Falschanschuldigungen der Kreispolizei Neuss mich in einem Diffamierenden Zusammenhang ( mal wieder als Irren Gewalttaeter  )erscheinen lassen soll,
    • folgendes bedeutet :
      leute mein gewaltloser kampf um d. Rechtsstaat ist gescheitert ich gehe ihn (DEN GEWALTLOSEN KAMPF  trotzdem) bis zu Ende ( sei es mein Gott gegebenes Lebensende oder die erfollgreiche Wiederherstellung des Rechtsstaates und meiner Existenz) ! Beamte schuetzen taeter helfen familien auszurotten
    ----------------------------------------------------------------------------------


    • Richtigstellung der seitens der Kreispolizei Neuss gemachten Diffamierungen
    weiter heisst es seites dieser Verfassungsfinde und Menschenrechtsverbrecher in u.a.der Kreispolizei Neuss...
    Zitat:
    Sie verunglimpfen Richter, Gerichte, Politiker und Beamte verschiedener Behoerden .....
    Zitat Ende

    W´ie hat es Pastor Denker von der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt am 08.11.13
    in seinem Hilfeersuchen an diverse staatliche Stellen treffend ausgedrueckt ?


    Zitat :
    Herrn Wendolin Weber ist aufgrund des schuldhaften Umgangs staatlicher Organe mit ihm vor ueber 20 Jahren seine wirtschaftliche Basis zumn Erwerb des Lebensunterhaltes entzogen worden.
    Vielfach zu Unrecht, ist er seit dieser Zeit Vorverurteilungen und starken Beeintraechtigungen in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persoenlichkeitr ausgesetzt.
    Dies hat zum einen damit zu tun, das Gerichte in seiner Sache nicht immer ohne Ansehen der Person urteilten und Interessen von Personen oeffentlichen Lebens hoeher gewichteten als die seiner, zum anderen wurde durch den oeffentlichen Umgang mit ihm auch sein Ruf erheblich beschaedigt und das wirtschaftliche Ueberleben als selbststaendiger Unternehmer verunmoeglicht.

    Durch die gemachten Erfahrungen mit Behoerden, Kirchen, Werken, Gerichten, Strafverfolgungsbehoerden, Staatsschutz, Petitionsinstanzen und Personene oeffentlichen Interesses sind seine Verhaltensweisen  .... fuer alle Beteiligten mehr als unbequem.
    Zitat Ende


    W´ie hat es die Evangelischen Kirchengemeinde im Januar 2014 an den Petitionsausschuss
      treffend ausgedrueckt ?


    Gerne mache ich hier jedoch weitere Angaben, die Sie dann überpruefen und weiterverfolgen
    koennen. Herr Webers Menschenwuerde wurde durch die Stadt Neuss, Kreispolizei Neuss, u.a.
     verletzt, die 1993 eine Plakatzaktion gegen ihn als Mietwucherer zu verantworten haben.
    Diese Plakatierung hat ihn eine weitere Erwerbstaetigkeit als selbststaendiger Unternehmer verunmoeglicht.
    Die Unrechtmaessigkeit der Aktion ist durch Herrn Geldmacher, Richter am Amtsgericht Neuss ams 24.08.1993 gerichtlich bestaetigt (AG Neuss/LG D-dorf AZ: 2 O 399/93 Art, 1,2,14 GG) und aktenkundig geworden.
    Auch aus rechtlicher Sicht sollten hier Massnahmen erfolgen, die diejenigen zur Verantwortung ziehen, die die Verletzungder Menschenwuerde veranlasst haben.

    Eine Wiedereingliederung von Herrn Weber wird seit dieser Zeit nicht allein durch Herrn Webers Kampf um seine Rechte, sondern auch durch den Umgang der Behoerden mit ihm immer wieder verhindert. ....

    Zitat Ende

    Die Menschenrechts Organisation Witness.org von Peter Gabriel Bono und Nelson Mandela , hat die  an mir und meiner Familie begangenen  Menschenrechtsverbrechen in Deutschland gelistet !
    Taeter CDU Neuss , Kreispolizei Neuss, der Reichstag u.a.

    in kuerzester Zeit haben mehr als 45.000 Viewer, Kenntnis dieser Verbrechen ueber diesen Weg erlangt,
    die restlichen Videos auf allen moeglichen Servern verteilt, kommen inzwischen auch auf erklaegliche Zahlen ..
    WITNESS
    http://hub.witness.org/en/upload/unlawfull-public-exhibitory-neuss-marketplace-1993-als-profiteerer-be-stoned

    Menschenrechtsverbrechen unterliegen keiner Verjaehrung
    Die Tatsache das ich zum leidwesen der Taeter und Mittaeter ununterbrochen seit 20 Jahren
    oeffentlich immer auf die Strafbarkeit dieser Taten hingewiesen habe und den Rechtsstaat eingefordert habe, unterbricht die moegliche Verjahrung von etwaigen der Verjaherung unterliegenden minderschweren Taten, was die Hauptsache  die rechtliche Verfolgung der
    Lynchjustiz , Verfassungsfeindliche Handlungen und Menschenrechtsverbrechen ohnehin nicht einschraenken wuerde und darf, so die Mitarbeiter in den staatlichen Organen nicht selber Anlass geben wollen ihre Verfassungstreue zu ueberpruefen und sich als Mittaeter an Menschenrechtsverbrechen durch Unterlassung einer rechtlichtlichen Strafverfolgung auszusetzen , ggf. auch mit einer diesbezueglkichen Verurteilung zu rechnen haben,


    Die Zeiten aendern sich und auch das Recht hat sich Gott sei Dank weiter entwickelt.
    Begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/Menschenrechte  die von Taeteren aus den staatlichen Organen begangen wurden und werden sind heute nicht mehr als Ungeahndet
    und Straffrei wie die juengste Geschichte von Den Haag belegt .

    Dies wissen natuerlich auch die Tater und Mittaeter dieser grausamen Taten gegen die Menschlichkeit und haben deshalb auch bedruendete Aengste ob Ihrer Schuld und Taten.

    Es liegt in der Natur der Sache die Opfer ihrer schaendlichen Taten  dann als Verrueckt zu erklaeren, zu diffamieren , zu Kriminalisieren und wenn garnichjts gehet wie bei Mollath zu psychatrisieren. Dies hat bei dieser Art von Taeteren Tradition !

    In meinem Fall wurde es auch immer wieder versucht. Speziell gehaeuft in der Phase 2.
    "Der Irre gewalttaeter"  (der keiner war. (OKD Neuss (Dieter Patt) , MdB H.Groehe und Staatsschutz D-Dorf) durch Anordung einer Psychologischen Begutachtung nach der anderen
    irgend wann einen Gutachter zu finden der nach dem Vorbild Gustl Mollath aus mir einen
    Fall fuer die Psychatrie macht . Sei es Fremd-, oder Eigengefaehrder.
    Hierfuer wurde nichts ausgelassen, sei es an Provokation bis hin zur Ezeugung von absoluter Hilflosigkeit.
    Das dauerhafte erzeucgen totaler Rechtlosigkeit wie acu der Entzug jeglichen Eigentums,
    was jetzt auch wieder passiert. Es soll mir das lketzte Andenken an meine Eltern , hier das Geswchenk meines Vaters) genommen werden unter gleichzeitiger Ausgrenzung aus dem
    Sport (als Sportschuetze. Wobei perfieder Weise gleichzeitig noch das Stigma des Irren neu aufgelegt wird.

    Das genau diese staatlichen Miarbeiter und Dienststellen jedoch vorsaetzlich und wissentlich
    den Schutz von verfassungsfeindlichen Handlungen und Menschenrechtsverbrechen decken
    sich sogar  aufs schaedlichste daran beteiligen wird tunlichst bewusst ignoriert.

    Auszug aus http://wendolinw.blogspot.de/
      "3 x Obdachlos durch Stadt - Kein Recht auf Wohnung, Nahrung, Essen, Kleidung, Krankenversicherung, Beruf, Eigentum Kein Recht auf Kinder, Schutz der Familie , uebergriffsfreies Leben, Wuerde des Menschen etc ... - lebensunwertes Leben muss total vernichtet und ausgerottet werden !"
    (fortlaufgende Handlung ) .






    Wenn es eine


    gibt um wieviel schlimmer sieht es aus wenn
    Dienststellen und deren Mitarbeiter ueber einen erheblichen Zeitraum

    keine Anstalten machen verfassungsfeindliche Handlungen zu Verfolgen bzw. deren Verfolgung anzustossen. 
    Dies stellt gem. StgB ein
    Unterlassungsdelikt dar !
    Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet







    Dies  duerfte Ihnen , Ihrem OB und den MdB Kanidaten/Mandatstraegern (sowie den fuer diese Kriminalitaetsform zustaendigen Dienststellen)
     klar sein,
    um wie viel mehr SIE (alle)  verpflichtet sind gegen Menschenrechtsverbrechen und
    Grundrechtsverletzungen
    (Stand 1993 )meiner Rechte in Art, 1,2,14... , gegen Verfassungsfeindliche Handlungen  vorzugehen ,
    die durch staatliche Mitarbeiter/Organe begangen wurden !!!!!!!!


    Wenn es eine

    Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten gibt

    um wieviel schlimmer sieht es aus wenn

    Dienststellen und deren Mitarbeiter ueber einen erheblichen Zeitraum
    keine Anstalten machen verfassungsfeindlcihe Handlungen zu Verfolgen bzw. deren Verfolgung anzustossen.

    Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten

    – (k)ein Vabanquespiel für Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
    Das Auftreten des Bürgers gegenüber Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden hat sich einem Wandel unterzogen: Dies gilt nicht nur – provoziert durch sogenannte Reality Gerichtsshows im Fernsehen – für das Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch bezüglich der Auskunftsfreudigkeit im Freundes- und Bekanntenkreis (bis hin zu Zufallsbekanntschaften). Während früher Gespräche über Steuertricks (Steuerhinterziehung?) und andere Delikte spürbar verstummten, wenn man als Staatsanwalt oder Polizeibeamter auftauchte, werden diese heute ohne Skrupel fortgesetzt.

    Dr. Heiko Artkämper
    Staatsanwalt als
    Gruppenleiter
    Dortmund
    Der „lockere„ Umgang mit den Strafverfolgern im Privatbereich birgt allerdings durchaus Gefahren, kann doch – je nach Straftat, über die berichtet wird – bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung eine Pflicht zur Strafverfolgung bestehen, deren Missachtung als Strafvereitelung (im Amt durch Unterlassen) für den Polizeibeamten strafbewehrt ist.
    ......................................
    ................................

    Trennungstheorie
    Diametral entgegengesetzt propagiert eine Trennungstheorie, dass das Legalitätsprinzip im Privatbereich keine Anwendung findet; sie ergänzt diese Aussage aber durch eine systematisch kaum zu begründende Berufung auf die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des Beamten, die diesen bei schwerer Kriminalität zu einem Einschreiten zwingen soll.


    Schweretheorien
    Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung vertreten sicherlich richtigerweise eine Abwägungslösung, die sich an der Tat orientiert, von der der Beamte außerdienstlich Kenntnis erlangt. Unterschiedlich sind hier nur die Parameter, die zu grunde gelegt werden. So werden in der Literatur

    • Anlehnungen an § 138 StGB15,
    • Übernahmen der Katalogtaten der §§ 100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
    • eine Unterscheidung nach Verbrechen und Vergehen propagiert.17

    Diese Modelle garantieren für den Strafverfolger eine relativ hohe Handlungssicherheit, da im Regelfall eine zutreffende Einordnung der Straftat möglich sein wird. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kann sich dabei darauf berufen, dass diese Trennung sowohl im materiellen Recht (vgl. § 12 StGB) als auch in der Strafprozessordnung (vgl. §§ 153, 153a StPO, die eine Einstellung nur bei Vergehen zulassen) ihren Niederschlag gefunden hat.

    Die Auffassung der Rechtsprechung
    Die Rechtsprechung prüft eine Verfolgungspflicht bei privat erlangter Kenntnis ebenfalls im Sinne einer Abwägungslösung, greift dabei aber nicht auf die zuvor genannten Kriterien zurück. Sie bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren„18, beziehungsweise im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, die „Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH hat dann zuletzt eine Handlungspflicht bejaht, wenn der Beamte „außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte oder ständig auf Wiederholung angelegte Handlungen – während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.„20
    Das BVerfG hat – und allein das hatte es zu prüfen – eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese, auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Formel nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2
    GG) verstößt.21
    Es legt dar, dass „das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.„
    Eine Pflicht zum Einschreiten besteht daher, „wenn die strafbaren Handlungen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.„22

    Fazit
    Es steht derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung auf eine Katalogtatlösung oder die vom Verfasser propagierte „Verbrechenslösung„ einlassen wird. Dem Polizeibeamten, der außerdienstlich von Straftaten Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig dem Bagatellbereich zuzuordnen sind – oder deren Einordnung unklar bleibt –, kann daher nur der sichere Weg angeraten werden: Die Einleitung eines Strafverfahrens und unverzügliche Abgabe der Ermittlungen an die intern zuständige Stelle. Der Strafrahmen der §§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat zu, was – auch unterhalb dieser Schwelle – gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
    • Verfolgungspflicht bejaht, OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
    • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 12, 277ff.
    • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
    • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 5, 225 (229f.).
    • bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
    • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981, 1794.
    • Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 338(392). Verfolgungspflicht bejaht LG Köln und BGH als Instanzgerichte im Beschluss des BVerfG vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030f.



    Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangungvon Straftaten

    – (k)ein Vabanquespiel für Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?!
    Das Auftreten des Bürgers gegenüber Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden hat sich einem Wandel unterzogen: Dies gilt nicht nur – provoziert durch sogenannte Reality Gerichtsshows im Fernsehen – für das Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch bezüglich der Auskunftsfreudigkeit im Freundes- und Bekanntenkreis (bis hin zu Zufallsbekanntschaften). Während früher Gespräche über Steuertricks (Steuerhinterziehung?) und andere Delikte spürbar verstummten, wenn man als Staatsanwalt oder Polizeibeamter auftauchte, werden diese heute ohne Skrupel fortgesetzt.

    Dr. Heiko Artkämper
    Staatsanwalt als
    Gruppenleiter
    Dortmund
    Der „lockere„ Umgang mit den Strafverfolgern im Privatbereich birgt allerdings durchaus Gefahren, kann doch – je nach Straftat, über die berichtet wird – bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung eine Pflicht zur Strafverfolgung bestehen, deren Missachtung als Strafvereitelung (im Amt durch Unterlassen) für den Polizeibeamten strafbewehrt ist.

    Beispielsfälle
    Auch wenn das Bauchgefühl in Extremfällen dem Beamten regelmäßig den strafrechtlich richtigen Weg weisen wird – Kenntniserlangung von einer Schwarzfahrt versus der vom sexuellen Mißbrauch eines Kindes –, bleibt eine beträchtliche Grauzone, wie die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen werden; der Leser sollte zunächst (s)eine eigene Lösung entwickeln, um dann die „Auflösung„ der Rechtsprechung, der die Literatur im wesentlichen folgt, in den Fußnoten nachlesen zu können.

    • Nichterheben von Verwarngeldern1
    • Diebstahl von Sprengstoff2
    • Einfache Körperverletzung3
    • Gefährliche Körperverletzung4
    • Schwere Körperverletzung5
    • Raub6
    • Förderung der Prostitution7
    • Betäubungsmitteldelikte (in einem besonders schweren Fall)8
    • Verstoß gegen das Waffengesetz, Dauerdelikte, OK9
    • Kuppelei10
    • Amtsunterschlagung11
    • Betrügerische Manipulationen, die zu einer Kreditzusage in Höhe von 8,2 Millionen DM führen12
    • Vermögensdelikte mit besonderem Unrechtsgehalt und/oder hohem Schaden13
    • Nichtfestnahme einer mit Untersuchungshaftbefehl wegen Verstoßes gegen das BtMG gesuchten Person14

    Dogmatische Lösungsmodelle
    Die Frage nach der Verfolgungspflicht lässt sich durch unterschiedliche dogmatische Lösungsmodelle beantworten.

    Einheitstheorie
    Die Einheitstheorie geht davon aus, dass ein Beamter immer im Dienst ist; sie bejaht eine durchgängige Verfolgungspflicht im Sinne einer umfassenden Denunziationspflicht auch im privaten Bereich und führt letztlich zur Verneinung eines dienstfreien Privatbereichs.

    Trennungstheorie
    Diametral entgegengesetzt propagiert eine Trennungstheorie, dass das Legalitätsprinzip im Privatbereich keine Anwendung findet; sie ergänzt diese Aussage aber durch eine systematisch kaum zu begründende Berufung auf die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des Beamten, die diesen bei schwerer Kriminalität zu einem Einschreiten zwingen soll.


    Schweretheorien
    Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung vertreten sicherlich richtigerweise eine Abwägungslösung, die sich an der Tat orientiert, von der der Beamte außerdienstlich Kenntnis erlangt. Unterschiedlich sind hier nur die Parameter, die zu grunde gelegt werden. So werden in der Literatur

    • Anlehnungen an § 138 StGB15,
    • Übernahmen der Katalogtaten der §§ 100a, b StPO ebenso vertreten16, wie
    • eine Unterscheidung nach Verbrechen und Vergehen propagiert.17

    Diese Modelle garantieren für den Strafverfolger eine relativ hohe Handlungssicherheit, da im Regelfall eine zutreffende Einordnung der Straftat möglich sein wird. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen kann sich dabei darauf berufen, dass diese Trennung sowohl im materiellen Recht (vgl. § 12 StGB) als auch in der Strafprozessordnung (vgl. §§ 153, 153a StPO, die eine Einstellung nur bei Vergehen zulassen) ihren Niederschlag gefunden hat.

    Die Auffassung der Rechtsprechung
    Die Rechtsprechung prüft eine Verfolgungspflicht bei privat erlangter Kenntnis ebenfalls im Sinne einer Abwägungslösung, greift dabei aber nicht auf die zuvor genannten Kriterien zurück. Sie bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren„18, beziehungsweise im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, die „Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt„.19 Der BGH hat dann zuletzt eine Handlungspflicht bejaht, wenn der Beamte „außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte oder ständig auf Wiederholung angelegte Handlungen – während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.„20
    Das BVerfG hat – und allein das hatte es zu prüfen – eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese, auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Formel nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2
    GG) verstößt.21 Es legt dar, dass „das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.„
    Eine Pflicht zum Einschreiten besteht daher, „wenn die strafbaren Handlungen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.„22

    Fazit
    Es steht derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung auf eine Katalogtatlösung oder die vom Verfasser propagierte „Verbrechenslösung„ einlassen wird. Dem Polizeibeamten, der außerdienstlich von Straftaten Kenntnis erlangt, die nicht eindeutig dem Bagatellbereich zuzuordnen sind – oder deren Einordnung unklar bleibt –, kann daher nur der sichere Weg angeraten werden: Die Einleitung eines Strafverfahrens und unverzügliche Abgabe der Ermittlungen an die intern zuständige Stelle. Der Strafrahmen der §§ 258, 258a, 13 StGB lässt durchaus eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat zu, was – auch unterhalb dieser Schwelle – gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
    1 Verfolgungspflicht verneint, OLG Hamm VRS 57, 198.
    2 Verfolgungspflicht bejaht, OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 503.
    3 Verfolgungspflicht verneint, BGH St 38, 388 (391).
    4 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 12, 277ff.
    5 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 388 (392); BGH NJW 1959, 494f.
    6 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 5, 225 (229f.).
    7 Verfolgungspflicht verneint, BGH St 38, 388ff.; JR 1987, 335; Verfolgungspflicht
    bejaht durch BGH NJW 1993, 544.
    8 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, aaO.; OLG Köln, NJW 1981, 1794.
    9 Verfolgungspflicht bejaht, BGH St 38, 338(392).
    10 Offengelassen in RGSt 70, 251 (252).
    11 Offengelassen in RGSt 73, 265ff.
    12 Verfolgungspflicht bejaht LG Köln und BGH als Instanzgerichte im Beschluss des BVerfG vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030f.
    13 Verfolgungspflicht bejaht, BGH NStZ 2000, 147f.
    14 Verfolgungspflicht verneint OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 332f.
    15 Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, § 37 Rn. 3.
    16 Vgl. Kramer, Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, Rn. 177.
    17 Dazu umfassend: Artkämper, Kriminalistik 2001, 430ff.
    18 BGH St 12, 277 (280f.).
    19 BGH St 38, 388 (392).
    20 Leitsatz der Schriftleitung der NStZ in NStZ 2000, 147.
    21 NJW 2003, 1030f.22
    Heintschel-Heinegg-Ruhmannseder, BeckOK StGB, § 258a Rn. 5; Hervorhebungen im Original.
    - See more at: http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html#sthash.LrU2nSE1.dpuf
    Quelle : http://www.kriminalpolizei.de/themen/recht-und-justiz/detailansicht-recht-und-justiz/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html

    Anmerkung von Weber. Menschenrechtsverbrechen und Verfassungsfeindliche Handlungen (Grundgesetzverletzungen) zu verfolgen sind faktisch nicht oeffentliches Interesse.

    Hier hat der  vermeintliche "Corpgeist", also der Schutz der Kollegen vor Strafverfolgung fuer Ihre schaendlichen, verbrecherischen Handlungen vorrang.

    Dies macht die staatlichen Organe zu Organen der organisierten Kriminalitaet.
    (Omerta/Dienstgeheimnis ... Verfolgung der Opfer dieser Uebergriffe durch Kollegen,
    Kollegen die den Opfern verbrecherischer staatlicher Mitarbeiter Nachteile  zu zufuegen
    um die Opfer zu brechen und mundTOT zu machen, der Hilf- und Rechtlosigkeit preis zu geben.




    http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_27.htm
    27 Unechte Unterlassungsdelikte
    Inhalt

    01 Echte / unechte Unterlassungsdelikte
    02 Voraussetzungen von § 13 StGB
    03 Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
    04 Kausalität
    05 Garantenstellung
    01 Echte / unechte Unterlassungsdelikte
    TOP
    Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet

    • Echte Unterlassungsdelikte
    • Unechte Unterlassungsdelikte
    Eine Straftat wird als echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet, wenn eine Strafrechtsnorm ein Unterlassen ausdrücklich unter Strafe stellt. Das ist der Fall, wenn durch Unterlassen der Tatbestand einer Gebotsnorm erfüllt wird. Beispiele sind:

    • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
    • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
    • Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB, 2. Alt.), wenn jemand auf Aufforderung des Berechtigten nicht geht, also unbefugt in der Wohnung verbleibt.
    • Verweigerung der Angabe von Personalien (§ 111 OwiG)
    § 323c StGB
    § 138 StGB
    § 123 StGB
    § 111 OWiG

    Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, wenn unter den in § 13 StGB genannten Voraussetzungen durch Unterlassen der Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt wird. Genau genommen handelt es sich bei unechten Unterlassungsdelikten um Begehungsdelikte, die durch Unterlassen in Form der Täterschaft oder als Beihilfe begangen werden.
    Das Unterlassen wird vergleichbar dem aktiven Tun bestraft.
    Es leuchtet doch auch ohne Weiteres ein, dass z.B. der Unwertgehalt einer Kindestötung durch die Mutter gleichgewichtig ist, ob sie nun das Kind in Tötungsabsicht ertränkt oder das ins Wasser gefallene Kind in Tötungsabsicht nicht rettet oder ob ein im Dienst befindlicher Polizeibeamter, zur Vorteilsannahme durch einen Kollegen aktiv Hilfe leistet oder, um den Kollegen zu helfen, die Vorteilsannahme nicht verhindert.
    02 Voraussetzungen von § 13 StGB
    TOP
    Der Wortlaut von § 13 StGB setzt voraus:

    • Unterlassen, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört
    • rechtliche Verpflichtung, dass der Erfolg nicht eintritt
    • das Unterlassen muss der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein Tun entsprechen
    § 13 StGB
    Vom Wortlaut her könnte man schließen, dass § 13 StGB nur auf Erfolgsdelikte anwendbar ist. Voraussetzung wäre dann der Eintritt eines bestimmten Erfolges, den ein Gesetz unter Strafe stellt.
    Erfolgsdelikte sind zum Beispiel

    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
    • Körperverletzung (§§ 223 ff StGB)
    • Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
    • Betrug (§ 263 StGB)
    • konkrete Gefährdungsdelikte (z.B. §§ 315 a - c StGB).
    Allerdings ist § 13 StGB überschrieben mit "Begehen durch Unterlassen". Daraus kann gefolgert werden, dass § 13 StGB auf Begehungsdelikte schlechthin anwendbar ist und nicht nur auf Erfolgsdelikte im engeren Sinne.
    Davon geht auch der BGH aus, wenn er z.B. attestiert, dass das Landgericht hätte prüfen müssen, dass die Angeklagten durch ihr Untätigbleiben dem Mitangeklagten G bei dessen (weiteren) Betrugs- und Fälschungshandlungen in strafbarer Weise durch Unterlassen (§ 13 StGB) Hilfe geleistet haben. Bei den in Frage stehenden Fälschungshandlungen handelte es sich um Urkundenfälschungen. Urkundenfälschung ist kein Erfolgsdelikt im engeren Sinne, wohl ein Begehungsdelikt.
    Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Polizeibeamter zwar grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter sei, dass das allerdings u.U. bei schweren Straftaten und auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden auch für außerdienstlich erlangte Kenntnis solcher Delikte gilt, die wie Dauerdelikte auf ständige Wiederholung angelegt sind (BGH 2 StR 326/99 vom 03.11.1999).
    Ferner hat der BGH anerkannt, dass sich einer Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen schuldig macht, wer vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, das zu verhindern (BGH 2 StR 12/54 vom 15.10.1954).
    Ohne Zweifel ist Meineid kein Erfolgs- sondern ein eigenhändiges Tätigkeitsdelikt.
    Damit ist belegt, dass § 13 StGB nicht nur auf Erfolgsdelikte im engeren Sinne anwendbar ist, sondern auch auf andere Begehungsdelikte wie z.B. Freiheitsberaubung (§§ 239 ff. StGB), Diebstahl (§§ 242 ff. StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Meineid (§ 154 StGB) u.a.
    Besonders einsichtig wird das bei § 239 StGB. Gem. Abs. 1 wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Diese Vorschrift ist als Begehungsdelikt formulieret. Gem. Abs. 3 und 4 wird allerdings höhere Strafe angedroht, wenn durch die Freiheitsberaubung dort genannte Folgen verursacht werden. Insoweit handelt es sich um erfolgsqualifizierte Delikte. Dass erfolgsqualifizierte Delikte auch durch Unterlassen begangen werden können, folgt aus dem Wortlaut von § 13 StGB. Was für die Erfolgsqualifizierung gilt, muss allerdings auch für den Grundtatbestand gelten. Dies gilt auch für andere erfolgsqualifizierte Delikte, z.B. einige Fälle des schweren Raubes und Raub mit Todesfolge (§§ 250, 251 StGB), einige Fälle der besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 b und c StGB).
    Erfolg im Sinne von § 13 StGB ist folglich in einem weiteren Sinne zu verstehen. Demnach wendet im Sinne von § 13 StGB einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht ab, wer einen anderen nicht hindert, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu verletzen bzw. zu schädigen.
    Vom Wortlaut der Vorschrift allein kann nach h.M. jedoch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt sind. § 13 StGB muss genauer hinterfragt werden. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
    • Kausalität
    • Möglichkeit der Erfolgsabwendung
    • Garantenstellung
    • Entsprechensklausel
    • Zumutbarkeit
    Gemäß § 13 StGB muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen (Entsprechensklausel). Diese Klausel hat allerdings nur Bedeutung bei Tatbeständen bei denen der Unwertgehalt von besonderen Tatbestandsmerkmalen abhängig ist z.B. bei Mord und bei qualifizierten Delikten.
    Bei Grundtatbeständen (z.B. Körperverletzung § 223 StGB) oder Delikten, die außer dem gesetzlich verbotenen Erfolg keine besonderen Merkmale voraussetzen (z.B. Totschlag § 212 StGB), hat die Entsprechensklausel keine selbständige Bedeutung.
    Ungeschriebene Voraussetzung von § 13 StGB ist , dass die erforderliche Handlung zur Erfolgsabwendung dem Täter möglich gewesen wäre. Der Täter muss also in der Lage sein, die Rettungshandlung vorzunehmen. Der Nichtschwimmer kann also nicht belangt werden, wenn er zur Rettung des Ertrinkenden nicht selbst ins Wasser springt.
    Unechte Unterlassungsstraftaten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
    Eine Haftung wegen Vorsatzes setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch vorsätzlich einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet. Bezüglich des für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Vorsatzes reicht auch Eventualvorsatz, wenn der Tatbestand nicht Absicht oder direkten Vorsatz voraussetzt.
    Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Unterlassende in Kenntnis aller Tatumstände vorsätzlich untätig bleibt und dadurch fahrlässig einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht abwendet, falls auch die fahrlässige Erfolgsverursachung mit Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Bezüglich der für den tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlichen Fahrlässigkeit reicht Fahrlässigkeit in jeder Form, also bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.
    Der Unterlassende kann Täter oder Gehilfe sein. Für die Abgrenzung, ob Täterschaft oder Beihilfe gegeben ist, kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auf die Umstände an, die von der Vorstellung der Beteiligten umfasst waren. Diese sind in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein
    (BGH 2 StR 249/02 vom 14.08.02). Demnach ist Gehilfe, wer kein eigenes Interesse am Taterfolg hat und lediglich eine fremde Tat fördern will. Allerdings kann Beihilfe zum Selbstmord auch durch Unterlassen nicht strafbar sein, weil Beihilfe nur zu einer fremden Haupttat möglich und Selbstmord nicht mit Strafe bedroht ist. Insoweit kann nur Täterschaft durch Unterlassen in Betracht kommen, wenn der Garant durch Unterlassen die Tötung bewirken will.
    03 Tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen
    TOP
    Voraussetzung ist also zunächst der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges, z. B.

    • der Tod bei §§ 211, 212 StGB
    • die Gesundheitsbeschädigung bei §§ 223 ff. StGB
    • die Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache bei § 303 StGB
    • die Vermögensschädigung beim Betrug (§ 263 StGB)
    • der Eintritt einer konkreten Gefahr bei §§ 315 a - c StGB
    • das in Brand setzen / Zerstören durch Brandlegung bei §§ 306 ff StGB
    • Wegnahme einer fremden Sache bei Diebstahl und Raub (§§ 242 ff.; 249 ff. StGB)
    • Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr bei Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
    • Verursachen einer konkreten Gefahr bei Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
    • falscher Eid bei § 154
    Der Erfolg muss durch Unterlassen eingetreten sein. Tritt der Erfolg durch aktives Tun ein, ist für § 13 StGB kein Raum. Die zur Erfolgsabwendung erforderliche Handlung muss dem Unterlassenden allerdings tatsächlich möglich gewesen sein. Wer einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht verhindern kann, z.B. weil ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten fehlen, kann über § 13 StGB nicht belangt werden.
    Anzumerken ist, dass nicht jedes einen tatbestandsmäßigen Erfolg verursachende Unterlassen unter dem Gesichtspunkt von § 13 StGB beurteilt werden kann. Ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg als durch aktives Tun oder im Sinne von § 13 StGB durch Unterlassen eingetreten gilt, ist insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht ohne Weiteres erkennbar.
    Beispiel
    A darf Fahrzeuge nur fahren, wenn er während der Fahrt eine Brille trägt (Auflage im Führerschein). Seine Brille hat er in der Wohnung liegen lassen. Weil er "spät dran ist", fährt er ohne Brille, obwohl er weiß, dass das gefährlich sein kann. Aufgrund seiner Kurzsichtigkeit erkennt er am Fußgängerüberweg zu spät, dass sich zwei Kinder auf dem Zebrastreifen befinden. Beide Kinder werden schwer verletzt.
    Hätte A während der Fahrt seine Brille getragen, hätte er die Kinder nicht angefahren. Folglich ist das Nichttragen der Brille (Gebot aus § 46 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Anlage 6) ursächlich für die fahrlässig begangene gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 229 StGB. Oberflächlich könnte man meinen, dass damit der Anwendungsbereich von § 13 StGB eröffnet sei. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall.
    Ob ein Verhalten als Unterlassen i.S.v. § 13 StGB anzusehen ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
    Im Beispielsfall liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sicher nicht darin, dass A vorsätzlich die Brille nicht getragen hat, sondern darin, dass er ohne Brille ein Fahrzeug geführt und deshalb fahrlässig einen Unfall verursacht hat. Solche Fälle werden nach der Rechtsprechung allein nach § 229 StGB und nicht zusätzlich auch noch nach § 13 StGB beurteilt.
    Entsprechendes gilt auch, wenn jemand fahrlässig einen Unfall verursacht, weil er mit abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen gefahren ist. Kommt es dadurch zu einem Personenschaden, greift § 229 StGB. Wird lediglich Sachschaden verursacht, kann der Verursacher nicht bestraft werden, weil für Sachbeschädigung Vorsatz erforderlich ist (§§ 303, 15 StGB).
    Unabhängig von der Strafbarkeit, sind jedoch in den genannten Fällen, die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit gegeben:

    • Brille (§ 75 Ziff. 9 Fahrerlaubnisverordnung)
    • Reifen (§§ 36 Abs. 2 , 69 a Abs. 3 Ziff. 8 StVZO)
    • Bremsen (§§ 41, 69 a Abs. 3 Ziff. 13 StVZO)
    04 Kausalität
    TOP
    Nach § 13 Abs. 1 StGB muss ein tatbestandsmäßiger Erfolg durch Unterlassen nicht abgewendet werden. Das Unterlassen muss also kausal (ursächlich) für den Erfolg sein.
    Unter welchen Voraussetzungen Kausalität gegeben ist, wird im Strafrecht nach h.M. für Begehungs- und Erfolgsdelikte auf der Grundlage der Äquivalenztheorie beurteilt. Danach ist jede Bedingung ursächlich für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
    Für unechte Unterlassungsdelikte gilt diese Formel umgekehrt. Demnach ist für solche Delikte Kausalität gegeben, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfiele.
    Beispiel
    Anfang Dezember wird die Polizei zur Rheinbrücke gerufen, weil mitten auf der Brücke eine Frau auf dem Geländer sitzt, die sich offenbar hinabstürzen will. POK A und B nähern sich der Frau und reden beruhigend auf sie ein. Mit einem Aufschrei: "Ich will nicht mehr, ich will nicht mehr..." stürzt sie sich plötzlich in die Tiefe. Obwohl POK A als Rettungsschwimmer ausgebildet ist, schwimmt er nicht zu ihr, um sie zu retten, weil ihm das Wasser zu kalt ist und er die Entscheidung der Frau nicht umkehren will. POK B ist Nichtschwimmer. Die herbeigerufene Wasserschutzpolizei kann die Frau nur noch tot mit zerschlagenem Schädel bergen. Es wird festgestellt, dass sie beim Auftreffen auf die Wasseroberfläche mit dem Kopf auf ein Treibholz schlug und auf der Stelle tot war. Rechtslage?
    Zu erwägen ist, ob POK A wegen eines Tötungsdeliktes (§§ 212, 213, 222 StGB) begangen durch Unterlassen belangt werden kann. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod eines Menschen) ist eingetreten. POK A hat es auch unterlassen, die Frau aus dem Rhein zu bergen. Das Unterlassen muss jedoch kausal für den eingetretenen Tod sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Frau durch unmittelbares Hinterherschwimmen und Bergen hätte gerettet werden können. Nur dann kann die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass damit der eingetretene
    Erfolg (Tod der Frau) entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die Frau bei Aufschlagen auf die Wasseroberfläche wegen des Treibholzes so schwer verletzt hat, dass sie auf der Stelle tot war. Im Beispielsfall hätte POK A sie also nicht retten können, so dass seine unterlassenen Rettungsmaßnahmen nicht kausal für den eingetretenen Erfolg waren. Schon allein deshalb kann POK A nicht über § 13 StGB wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes belangt werden. POK B kann über § 13 StGB nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht schwimmen kann und ihm deshalb die für konkrete Rettungsmaßnahmen erforderlichen Fähigkeiten fehlen.
    Abwandlung des Beispiels
    Die Frau ist nicht auf ein Treibholz aufgeschlagen. Wäre POK A sofort hinterher geschwommen, hätte sie mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Rechtslage?
    Wäre POK A der Frau unmittelbar hinterher geschwommen und hätte sie geborgen, hätte sie laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg i.S.v. §§ 212 ff StGB (Tod) wäre damit abgewendet worden. Folglich können die unterlassenen Hilfsmaßnahmen nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfällt. Das Unterlassen war folglich ursächlich (kausal) für den eingetretenen Erfolg. Das allein bedeutet allerdings nicht, dass POK A aus unechtem Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden kann. Das wäre nur der Fall, wenn außer Kausalität folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Garantenstellung
    • Vergleichbarkeit mit aktivem Tun (Entsprechensklausel)
    • Zumutbarkeit
    Das Beispiel zeigt jedoch, dass Polizeibeamte Gefahr laufen, ein Ermittlungsverfahren aus unechtem Unterlassen zu riskieren, wenn sie erforderliche Hilfsmaßnahmen unterlassen und dadurch ein strafrechtlich erheblicher Erfolg eintritt. Letzteres gilt u.a. auch für Ärzte (Notärzte, Bereitschaftsärzte) und Sanitäter, wenn sie in ihrem Verantwortungsbereich befindliche Schwerverletzte nicht versorgen und die Verletzten deshalb sterben oder erheblichen gesundheitlichen Schaden erleiden.
    05 Garantenstellung
    TOP
    Wesentliche Voraussetzung gem. § 13 Abs. 1 StGB ist, dass der "Unterlassende" rechtlich dafür einzustehen hat, dass der strafrechtlich bedeutsame Erfolg nicht eintritt. Das ist der Fall, wenn der Unterlassende eine sogenannte "Garantenstellung" hat. Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
    Einen abschließenden Katalog der eine Garantenstellung begründenden Umstände gibt es nicht. Nach h.M. kann sich jedoch eine Garantenstellung und damit eine Rechtspflicht i.S.v. § 13 StGB z.B. aus folgenden Gründen ergeben:

    • Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) z. B.:

    - Garantenstellung in der Ehe (§ 1353 BGB)
    - Garantenstellung Eltern / Kinder (§ 1618 a BGB, 1626 BGB)
    - Garantenstellung Kinder / Eltern (§ 1606 BGB)
    - Garantenstellung aus Satzungspflichten (z.B. Schneeräumungspflicht)
    - Garantenstellung von Polizeibeamten
    - Garantenstellung von Hundeführern (z.B. §§ 2, 5 Landeshundegesetz NRW)

    • vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun
    • Gewährsübernahme zugunsten Dritter
    • Verfügungsmacht über Räume, z.B. Wohnungsinhaber, Gastwirte
    • Verkehrssicherungspflicht


    Garantenpflicht anlässlich von Verkehrsunfällen

    Eine Garantenpflicht durch ordnungswidriges Verhalten anlässlich von Verkehrsunfällen (§ 34 StVO) sieht das Gesetzt nicht vor. Immer dann, wenn eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit ist, tritt die Ordnungswidrigkeit zurück (§ 21 OWiG).

    § 21 OWiG

    Gegenüber § 142 tritt § 34 StVO folglich zurück, wenn es um die Pflicht geht, nach einem Unfall zu halten. Dies gilt auch für die anderen in § 34 StVO benannten Pflichten.

    Aus § 34 StVO kann auch keine Garantenpflicht im Hinblick auf eine unterlassene Hilfeleistung abgeleitet werden, weil diese Norm diesbezüglich unmittelbar auf § 323c StGB verweist.

    § 34 StVO

    § 323c StGB
    Keine Garantenstellung aus Rechtsnormen begründen die Normen der echten Unterlassungsdelikte (BGH 2 StR 180/52 v. 10.06.1952), z. B.:

    • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
    • Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1, 2. Alt. StGB)
    • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).
    Keine Garantenstellung folgt auch aus den Vorschriften der Polizeigesetze über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Gefahrenverursachern (z. B. § 4 PolG NRW). Diese Vorschriften regeln lediglich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme (Polizeipflicht). Eine Garantenstellung zu Lasten von Gefahrenverursachern ergibt sich jedoch aus "vorausgegangenem gefahrbegründenden oder gefahrerhöhendem Tun".
    Garantenstellung in der Ehe
    Eheleute sind gemäß § 1353 BGB verpflichtet, Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren voneinander abzuwehren.
    Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet jedoch , wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen (BGH 3 StR 153/03 v. 24.07.03).
    Fraglich ist, ob § 1353 BGB auch die Pflicht begründet, den anderen Ehegatten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung gilt das nicht, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben (BGH 2 StR 12/54 v. 15.10.1954).
    Allerdings sollen Ehegatten verpflichtet sein, den anderen von Straftaten im gemeinsamen, durch das Zusammenleben bedingten Herrschaftsbereich abzuhalten.
    Garantenstellung Eltern / Kinder
    Gemäß §§ 1618 a, 1626 ff. BGB sind Eltern verpflichtet, Gefahren von ihren Kindern abzuwehren.
    Die Eltern sind verpflichtet, für die ärztliche Betreuung ihrer Kinder zu sorgen (Personensorge, §§ 1626, 1631 BGB). Unterlassen es die Eltern, ihr schwer krankes Kind rechtzeitig ins Krankenhaus zu bringen, können sie - je nach eingetretener Folge - wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. Das gilt auch, wenn die Eltern aus religiöser Überzeugung die ärztliche Betreuung unterlassen.
    Garantenpflichten der Kinder gegenüber den Eltern ergeben sich aus § 1606 BGB. Insbesondere haben Kinder gegenüber ihren Eltern eine Rechtspflicht zur Abwendung von Todesgefahr, und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft leben (BGH 4 StR 393/63 v. 29.11.1963).
    Garantenstellung von Polizeibeamten
    Gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze sind Polizeibeamte kraft "öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung" verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und damit auch für die Rechtsgüter des Einzelnen abzuwehren. Polizeibeamte, die eine polizeiliche Gefahr nicht abwehren, obwohl sie dazu in der Lage sind, können wegen Unterlassens für die eingetretenen Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
    So begehen Polizeibeamte zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Unterlassen und nicht lediglich unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), wenn sie einer hilflosen Person nicht helfen und die Person aufgrund des Untätigbleibens (Unterlassens) Gesundheitsschäden erleidet. Vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen käme in Betracht, wenn die Beamten einen Gesundheitsschaden zumindest billigend in kauf genommen haben.
    Ferner begehen Polizeibeamte Beihilfe durch Unterlassen, wenn sie die Vollendung eines Straftatbestandes nicht verhindern, obwohl sie es können. Das ist z.B. der Fall, wenn im Einsatz befindliche Polizeibeamte nicht verhindern, dass ein Kollege Freiheitsberaubung oder Körperverletzung im Amte begeht. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340, 27, 13 StGB belangt werden. Lässt ein Vorgesetzter solche rechtswidrigen Taten geschehen, haftet er wegen Verleitung eines Untergebenen gem. § 357 StGB.
    Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch, wenn Polizeibeamte z.B. einen offensichtlich Betrunkenen nicht daran hindern, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. Die Beamten können also wegen Verstoßes gegen §§ 239, 340 oder 316, 27, 13 StGB belangt werden, wenn sie sich entschließen, den Betreffenden erst ein Stück fahren zu lassen, um ihm die Trunkenheitsfahrt dann besser beweisen zu können. Verursacht der Kraftfahrer in dieser Phase einen Verkehrsunfall mit Toten oder anderem Personenschaden, könnten die Beamten auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), jeweils begangen durch Unterlassen (§13 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
    Vergleichbares gilt auch, wenn sich Polizeibeamte z.B. zur Bekämpfung von Diebstählen "auf die Lauer legen" und die Vollendung eines Diebstahls nicht verhindern, obwohl sie es könnten. Gegeben ist dann Beihilfe zum Diebstahl begangen durch Unterlassen. Greifen sie im Versuchsstadium zu und verhindern die Vollendung, scheidet Beihilfe aus, weil Beihilfe eine vollendete Haupttat voraussetzt.
    Zur Verhinderung von Straftaten kann die Garantenpflicht aus öffentlich rechtlicher Pflichtenstellung auch bestehen, wenn Polizeibeamte außerhalb des Dienstes davon Kenntnis erhalten, dass mit der Begehung weiterer gewichtiger Straftaten zu rechnen ist, die - wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Delikte - während ihrer Dienstausübung fortwirken. Polizeibeamte müssen dann im Rahmen des Zumutbaren auch bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern einschreiten. Tun sie es nicht, kommt in solchen Fällen eine Bestrafung wegen Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Ferner ist zu prüfen, ob Strafvereitelung im Amte gegeben ist (§§ 258, 258 a StGB), weil sie bezüglich einer begangenen Tat die Strafverfolgung nicht eingeleitet haben (BGH 2 StR 326/99 v. 03.11.1999).
    Im Ermessensbereich korrespondiert die Garantenpflicht (öffentlich rechtliche Pflichtenstellung) augenscheinlich mit den eine Ermessensreduzierung begründenden Umständen. Ist das Ermessen reduziert, besteht eine Rechtspflicht zur Abwehr der Gefahr. Werden in solcher Lage erforderliche, mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen, führt das zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Werden dadurch Straftaten nicht verhindert, können Polizeibeamte zumindest wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden.
    Ermessensreduzierung setzt voraus:

    • gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit
    • auf Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes und die Intensität der Gefahr kommt es nicht an
    • Kenntnis von der Gefahrenlage
    • tatsächliche Möglichkeit zur Gefahrenabwehr
    • Abwehr der Gefahr ist mit angemessenen zugelassenen Mitteln möglich
    • Zumutbarkeit
    Unter welchen Voraussetzungen Ermessensreduzierung anzunehmen ist, wird im Programm "Polizeirecht NRW" detailliert ausgeführt.
    Die zuvor erläuterten Grundsätze gelten selbstverständlich auch im Verhältnis im Einsatz befindlicher Polizeibeamter und anderer Rettungskräfte zueinander. Daraus folgt, dass Polizeibeamte Kollegen oder andere Rettungskräfte, die im Einsatz verletzt wurden, Hilfe leisten müssen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in solchen Fällen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet und erleidet der Betroffene deshalb schwere Gesundheitsschäden, so kann der Unterlassende je nach eingetretener Folge gem. § 13 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (§§ 226, 229 StGB) oder im Falle des Todes wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
    Garantenstellung von Verkehrsunfallbeteiligten
    Rechtsverordnungen sind sogenannte "materielle" Gesetze. Auch durch Rechtsverordnungen können deshalb Garantenstellungen begründet sein.
    So bestimmt § 34 StVO u.a., dass nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen hat. Die Vorschrift begründet also für Verkehrsunfallbeteiligte u.a. auch Sicherungs- und Hilfeleistungspflichten.
    Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann (§ 34 Abs. 5 StVO).
    Beispiel
    Auf einer wenig befahrenen Straße ist A ist bei Glatteis ins Schleudern geraten. Er erfasste mit dem Pkw einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand gehenden Fußgänger, der durch die Wucht des Aufpralls in ein Gebüsch stürzte. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, ergriff A die Flucht. Als der Verletzte 2 Stunden später gefunden wurde, war er tot. Er hätte mit Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn ihm unverzüglich ärztliche Hilfe zuteil geworden wäre. Rechtslage?
    Ohne Zweifel ist A Verkehrsunfallbeteiligter. Weil er sich nach dem Verkehrsunfall entfernt hat, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, kann er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 142 StGB).
    Ferner kann A wegen fahrlässiger Tötung begangen durch Unterlassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von § 13 StGB erfüllt sind (§ 222 StGB) und er den Tod nicht gewollt hat.
    Hat er den Tod billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz) kommt sogar Totschlag durch Unterlassen in Betracht (§ 212 StGB). Die Frage ist, ob ihm Letzteres bewiesen werden kann.
    A hat es unterlassen, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (§§ 212, 222 StGB - Tod). Weil der Verletzte laut Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn er unverzüglich ärztliche Hilfe erhalten hätte, kann sein Unterlassen kann auch nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Folglich was sein Unterlassen kausal für den eingetretenen Erfolg.
    Eine Haftung gem. § 13 StGB setzt jedoch voraus, dass A eine Garantenstellung hatte. In Betracht kommt eine Garantenstellung aus Gesetz.
    Gem. § 34 StVO muss nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte den Verkehr sichern und Verletzten helfen. Die StVO ist ein Gesetz; A ist ohne Zweifel Beteiligter. Folglich hat A eine durch Gesetz begründete Garantenstellung.
    Weil A also erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistete, kann er je nach subjektiver Einstellung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung jeweils begangen durch Unterlassen bestraft werden.
    Bis zum Inkrafttreten von § 34 StVO wurde in solchen Fällen eine Garantenstellung aus vorausgegangenem gefahrbegründenden Tun abgeleitet, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
    Abwandlung des Beispiels
    Ein nachfolgender Pkw-Fahrer hat den Vorfall gesehen und fuhr ebenfalls weiter, ohne Hilfe zu leisten. Rechtslage?
    Weil der Pkw-Fahrer an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt war, scheidet eine Garantenstellung aus § 34 StVO aus. Weil eine Garantenstellung auch aus anderen Gründen nicht gegeben ist, scheidet eine Haftung gem. § 13 StGB aus. Der Pkw-Fahrer kann jedoch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
    Garantenstellung von Hundeführern
    Anerkannt ist, dass der Führer eines Hundes verhindern muss, dass der Hund andere verletzt (OLG Celle NJW 70, 202).
    Diese Rechtspflicht folgt nunmehr aus den Hundegesetzen der Länder.
    So sind z.B. gem. § 2 des Landeshundegesetzes NRW Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
    Gem. § 5 des Landeshundegesetzes NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
    Vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun (Ingerenz)
    Anerkannt ist, dass vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun eine Rechtspflicht (Garantenpflicht) begründet, weitere Gesundheitsgefahren oder drohende Schäden abzuwenden.
    Diese Fallgruppe hat allerdings nur noch insoweit selbständige Bedeutung, als sich die Rechtspflicht nicht bereits aus einer Rechtsnorm ergibt (z.B. § 34 StVO, §§ 2, 5 Landeshundegesetz NRW).
    Wer z.B. in einem Betrieb unter Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften Baustellen, Gerüste etc. nicht absichert, hat demnach eine Garantenstellung gegenüber Personen, die deswegen verunglückt sind (BGH 4, 22).
    Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob Wirte oder Gastgeber denjenigen Personen gegenüber eine Rechtspflicht haben, das Führen von Kraftfahrzeugen zu unterbinden, wenn sie ihnen zuvor Alkohol ausgeschenkt haben.
    Nach der Rechtsprechung wird eine Garantenpflicht nur angenommen, wenn der Alkoholausschank zur Volltrunkenheit geführt hat (BGH 19, 152; 26, 35).
    Zu Lasten von Wirten folgt dies wohl auch aus § 20 Nr. 2 des Gaststättengesetzes. Danach ist es verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.
    Garantenstellung wegen Gewährsübernahme / Pflichtenübernahme
    Eine Gewährsübernahme kann vertraglich vereinbart sein. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn private Sicherheitsunternehmen Personenschutz- oder Objektschutzaufgaben übernehmen oder wenn sich jemand durch Dienstvertrag zur Beaufsichtigung von Kindern oder Kranken verpflichtet hat.
    Anerkannt ist, dass eine Garantenstellung wegen Gewährsübernahme auch ohne Vertrag begründet werden kann. Ausreichend ist, dass rein tatsächlich Gewähr übernommen wurde.
    In diesem Zusammenhang ergibt sich z.B. eine Garantenstellung zu Lasten von Lehrern, Erziehern und auch von Personen, die etwa aus Anlass von Schulausflügen etc. Aufsichtsaufgaben übernommen haben. Gleiches gilt für Taxifahrer, Busfahrer, Skilehrer, Bergführer, Schwimmlehrer, Schwimmaufsicht an Stränden etc.
    Aus "Pflichtenübernahme" folgt auch die Rechtspflicht, eine z.B. wegen Diebstahls ausgezahlte Versicherungssumme zurückzuzahlen, wenn der Bestohlene die gestohlene Sache später zurück erhält. Wird das der Versicherung nicht mitgeteilt, ist Betrug durch Unterlassen gegeben.
    Garantenstellung aus Verfügungsmacht über Räume
    Der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume hat nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutsverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen.
    Solche Umstände sind z. B. gegeben:

    • wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellt
    • wenn besondere persönliche Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Rechtsgutverletzer oder zum Opfer bestehen
    • wenn der Wohnungsinhaber das Opfer in den Schutzbereich der Wohnung aufgenommen hat
    • wenn die Wohnung praktisch zu einem Gefängnis für das Opfer geworden ist, weil der Wohnungsinhaber eine psychisch begründete Machtstellung über das Opfer erlangt hat, die das Opfer als ausweglose Situation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu sein (BGH 3 StR 7/01 v. 25.04.01).
    Verkehrspflichten / Verkehrssicherungspflichten
    Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall allgemein anerkannter Verkehrspflichten, die aus § 823 BGB abgeleitet werden. Letztere beruhen nach h.M. in Literatur und Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass allein dadurch, dass jemand eine Gefahrenquelle (gleich welcher Art) eröffnet, für ihn die Rechtspflicht ergibt, geeignete und zumutbare Gegenmaßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden.
    Die allgemeinen Verkehrspflichten treffen also jeden, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sei es dass er gefährliche Gegenstände (auch Tiere) in den Einwirkungsbereich Dritter verbringt, sei es, dass er als Haushaltungsvorstand, Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als Unternehmer von Veranstaltungen Gefahren für Dritte schafft.
    Genau genommen lassen sich solche Fälle auch unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangenes gefahrbegründendes oder gefahrerhöhendes Tun" erfassen.
    Soweit gesetzliche Vorschriften diese Pflichten begründen, haben "allgemeine Verkehrspflichten" keine selbständige Bedeutung.
    TOP
    StGB: Unechte Unterlassungsdelikte
    Wenn Sie Fragen stellen möchten, Fehler gefunden haben oder eine Anregung loswerden möchten, schreiben Sie mir bitte eine Mail. Geben Sie bitte das Thema an, damit ich weiß, von welcher Seite Sie mir schreiben.



    Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen 
    § 25 StGB
    Täterschaft

      Quelle :http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/25%20StGB.html
    Überblick               


    Gesetzestext
    Darstellung

    § 25 Abs. 1 StGB


        Nebentäterschaft
           Nebentäterschaft durch Unterlassen
        Mittelbare Täterschaft
           Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
           Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
           Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
        Entscheidungshinweise
    § 25 Abs. 2 StGB
        Mittäterschaft
           Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
              Mittäterschaftliches Handeln
                 Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber
                 Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden
           Abweichen vom gemeinsamen Tatplan
           Abgrenzungsermessen des Tatrichters
           Exzeß eines Mittäters
           Sukzessive Mittäterschaft
              Sukzessive Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen
           Zurechnung von Tatbeiträgen
           Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft
           Versuch
        Bandenmitgliedschaft
    Konkurrenzen
        Tateinheit und Tatmehrheit
        Deliktsserien
        Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft
    Strafzumessung
        Mittäterschaft
          Erfolgs- und Handlungsunwert
    Urteil
        Urteilsformel
        Urteilsgründe


    Gesetzestext          


    § 25 StGB
    Täterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

    Strafgesetzbuch, Stand: 28.9.2013

    Darstellung          






    § 25 Abs. 1 StGB

    Nebentäterschaft 5
    Bei der Nebentäterschaft verwirklicht der Täter unter kausaler Mitwirkung des Beitrags eines unabhängig von ihm handelnden Täters den Tatbestand vollständig. Beide sind als Täter zu behandeln (BGHSt 4, 20; BGH bei Holtz, MDR 1996, 117).

    Zur Abgrenzung der Nebentäterschaft von der Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Herstellen von Drogen siehe: BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93, NStZ 1994, 91.

      siehe auch: BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 241/05
        

    [ Nebentäterschaft durch Unterlassen ]

    5.1
    Die kollektive Verweigerung des gebotenen Handelns durch gleichermaßen verpflichtete Garanten stellt sich als Nebentäterschaft, auch Mehrtäterschaft genannt (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 100; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 222 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 11; Fincke GA 1975, 161 ff.), dar.

    Die Zurechnung eines Erfolgs kann zwar nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen Delikten entfällt die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087 betr. möglicher nacheinander erfolgter Unterlassungen im Fall Einsturz der Eissporthall Bad Reichenhall; Fischer aaO § 15 Rdn. 16c, vgl. auch BGH, Urt. v. 22.1.1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt 4, 20, 21).

     siehe auch:  § 13 StGB --> Rdn. 35.1 - Kumulatives Unterlassen
     
      

    Mittelbare Täterschaft

    10

    Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu eines "Werkzeugs", des sogenannten Tatmittlers, bedient. Voraussetzung ist zum einen ein "Defizit" des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, die Handlung des Tatmittlers steuernde Stellung des Hintermanns (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 3).

    Der mittelbare Täter ist rechtlich so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt (vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV 2000, 196; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04  - wistra 2004, 264; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 3 StR 314/01).

    Beispiel: Der (mittelbare) Täter läßt die mit Schmuggelware angelieferten Container von beauftragten Lkw-Fahrern bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmeldungen abgeben. Hierbei hat er Tatherrschaft, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Container im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis haben, zur Zollanmeldung inhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommen ließ (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266).

     weitere Informationen: Expert

    [ Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ]

    10.1
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte Rahmenbedingungen durch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenn er diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln (vgl. ; BGH, Urt. v. 6.6.1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11.12.1997 - 4 StR 323/97; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424: Tierarzt als Arbeitgeber mehrerer bei ihm angestellter Tierärzte).

    Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 296 ff. - NJW 2000, 443; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f). In diesen Fällen nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft kommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht (vgl.  BGH, Beschl. v. 2.11.2007 - 2 StR 384/07 - wistra 2008, 57).

     weitere Informationen: Expert
     

    [ Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen ]

    10.2
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen anerkannt (BGHSt 40, 257, 265 ff.). Auch im Schrifttum wird mittelbare Täterschaft in der Form der Unterlassung für möglich gehalten (so Baumann JuS 1963, 85, 91; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. S. 624; Blei, Strafrecht AT 18. Aufl. S. 260; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 845 f.; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 2, 7. Aufl. S. 280; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 706; in diesem Sinne auch Brammsen NStZ 2000, 337). Dagegen wird von anderen Autoren die Rechtsfigur der mittelbaren Unterlassungstäterschaft abgelehnt oder als obsolet erachtet (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 54 f.; Grünwald GA 1959, 110, 122; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 673; Armin Kaufmann, Dogmatik der Unterlassungsdelikte 1959, S. 190; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 216 sowie Täterschaft und Tatherrschaft 7. Aufl. S. 471 f.; Stratenwerth, Strafrecht AT I 4. Aufl. S. 403; Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 206). Manche der genannten Autoren nehmen statt mittelbarer Täterschaft "unmittelbare Unterlassungstäterschaft" an (so Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 216; ähnlich Jescheck/Weigend aaO), was für die Praxis auf ein gleichwertiges Ergebnis hinausläuft (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522).

     weitere Informationen: Expert
       

    [ Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft ]

    10.3
    Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat zwar regelmäßig dann vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Dies setzt jedoch weiter voraus, daß der Tatmittler die Tathandlung nach den Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluß der Einwirkung vornehmen wird und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (BGHSt 43, 177, 179 f.; 40, 257, 269; 30, 363, 365; 4, 270, 273; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379). Soll dagegen der Tatmittler nach dem Willen des Hintermanns die tatbestandliche Angriffshandlung mit zeitlicher Verzögerung im Anschluß an noch ausstehende Vorbereitungshandlungen ins Werk setzen, beginnt der Versuch auch für den Hintermann erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers zur Tatbegehung. In diesem Fall konkretisiert sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut auch aus der Sicht des Täters noch nicht mit der Beendigung seiner Einwirkung auf den Tatmittler, sondern erst mit dem Beginn von dessen Ausführungshandlungen in einer die Strafwürdigkeit des Versuchs begründenden Weise (BGHSt 40, 257, 269; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379).

      siehe auch:  Versuch, § 22 StGB
       
    Entscheidungshinweise 15
      siehe zur mittelbaren Täterschaft nach § 22 Abs. 1 StGB-DDR: BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522

    § 25 Abs. 2 StGB
        
    Mittäterschaft 25
    Nach dem in § 25 Abs. 2 StGB verankerten Grundgedanken der mittäterschaftlichen Verantwortung ist jeder als Täter zu bestrafen, der aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1998, 2149 f. m. w. N.; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). Daher wird jeder vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Tatbeitrag eines Mittäters den übrigen als eigener zugerechnet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.2.1972 - 2 StR 670/71 - BGHSt 24, 286, 288; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - 3 StR 377/89 - NStZ 1990, 130; BGH, Urt. v. 14.2.2001 - 3 StR 461/00 - wistra 2001, 217). Der gemeinsame Tatplan kann auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 17).

    weitere Informationen: Expert

    Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Jeder Beteiligte muß seinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges sehen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05; BGH, Urt. v. 30.6.2005 - 5 StR 12/05 - wistra 2005, 380; BGH NStZ 2006, 454; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 567/08; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11: BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 5 StR 606/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12).

    Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 - 4 StR 173/94 - NStZ 1995, 120; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Dementsprechend steht es der Annahme von Mittäterschaft auch nicht entgegen, dass der Beteiligte am Tatort nicht anwesend ist und sich zur unmittelbaren Tatausführung Dritter bedient (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1984 - 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 - 2 StR 300/03 - NStZ-RR 2004, 40; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10).

    Bei eigenhändigen Delikte - wie etwa bei Waffendelikten - ist eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283; BGH, Beschl. v. 14.8.2009 - 2 StR 175/09).

    Der zur Mittäterschaft erforderliche Tatentschluss kann auch konkludent gefasst werden (BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 292 - NJW 1991, 1692; BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 5 StR 570/10).
      

    [ Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme ]

    25.1
    Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGHSt 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; zum Abgrenzungsermessen des Tatrichters siehe unten Rdn. 25.3).

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - 4 StR 428/97 - NJW 1998, 2149, 2150; BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252, 266; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 u. 14; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 21/00 - NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 78/02; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 118/02; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 192/05; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05 - NStZ 2006, 94; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273; BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2008, 575; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12). Eine darauf bezogene wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12).

    Beispiel: Der vom Angeklagten A geleistete Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte, war im Vergleich zu den Beiträgen der Angeklagten B und C , wenn auch wichtig, so doch gering. Während der Angeklagte C die Einbruchsorte recherchierte und gemeinsam mit dem Angeklagten B die Einbrüche ausführte, beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten A darauf, die beiden anderen zum Tatort und zurück zu fahren. Er war weder in die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Anteil aus dem Erlös des Verkaufs der Beute belegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10).

    Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 124/10). Auch die Frage der Beteiligung in Betäubungsmittelstrafsachen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790, 3795; BGH NStZ 2002, 375, 377; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 3 StR 339/10 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 - NStZ-RR 2011, 57; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 394 und 611).

     siehe hierzu näher:  § 29 BtMG Rdn. 65

    Rechtlichen Bedenken kann bei der Abgrenzung die Wertung begegnen, der Angeklagte habe keine Tatherrschaft gehabt, weil er nicht das “Geschehen in den Händen gehalten (habe)“; denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn der Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenhändig vornimmt, sondern bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine für das Gelingen der Tat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273).

    Hat der Angeklagten durch einen wesentlichen Tatbeitrag die Tat überhaupt erst ermöglicht und somit den Geschehensablauf mit beherrscht, hatte er selbst dann Tatherrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273), wenn er kein eigenes Interesse an der Tat hatte und diesem Umstand im Hinblick auf den von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine marginale indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273). Gelangt das Tatgericht zur Annahme einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten allein mit der Begründung, dass das Fahren des Fluchtfahrzeugs zu den wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Überfalls gehöre, was für eine mittäterschaftliche Beteiligung spreche, reicht dies ohne weitere Begründung nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) ist für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 u. 58; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 489/01; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 340/02; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09). Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragenden Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04  jeweils m.w.N.).

    Bei berufstypisch neutralen Handlungen läßt es der Bundesgerichtshof für den Beihilfevorsatz allerdings nicht ausreichen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Handelns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unterstützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein läßt (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000, 3010 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227).

    Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39). Mittäterschaft erfordert aber nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; für eine Tatbeteiligung als Mittäter kann auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGHSt 39, 88, 90; 40, 299, 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609; 2002, 145; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328;  2001, 148; BGH, Beschl. v. 12.12.2000 - 4 StR 458/00; BGH, Urt. v. 30.1.2001 - 1 StR 423/00 - NStZ 2001, 323; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 455/01; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 540/08 - NStZ-RR 2009, 199; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12), sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12).

    Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12).

    Mehrere können eine Tat auch dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. RGSt 58, 279; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 71 und § 267 Rn. 97; Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173).

    Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen (BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16, 18; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 172/00 - NStZ-RR 2000, 327).

    Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289).

    Hat der Angeklagte aus Angst um seinen Arbeitsplatz gehandelt, kann der Umstand, dass er im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche Überstunden geleistet hat, ein ganz erhebliches Interesse aufzeigen und darauf hindeuten, dass der Angeklagte die Tat auch als eigene gewollt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 2 StR 516/08 - NStZ-RR 2009, 210).

    Erteilt ein Beteiligter Mitbeteiligten den Auftrag, eine bestimmte Sache zu entwenden, um sie sodann an ihn zu übergeben, damit er sie verkaufen bzw. für sich verwenden kann, kann dies gerade auf ein erhebliches eigenes Tatinteresse und einen Anteil an der Tatherrschaft hinweisen (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - NStZ 2005, 567; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12).

    Bei Diensten als Fahrer des für die An- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von Beihilfe näher als die von Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462).

    Beschränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahlstat durch „Schmierestehen“ abzusichern, kann dies unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tatbeiträge eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung sprechen, auch wenn die Beuteanteile des Angeklagten jeweils vergleichsweise gering waren. So etwa wenn der Angeklagte über die bloße Absicherung der Tatausführung hinaus
    - die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten ergriff, indem er unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
    - Er mit den gesondert verfolgten B und C zunächst daran mitwirkte, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus des Geschädigten ermöglichte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
    - zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte A mit den gesondert verfolgten B, C. und D die erbeuteten Stromkabel zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe man die wertvollen Kupferdrähte freilegte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).
    - der Angeklagte wirkte an der Entwendung der Fahrräder unmittelbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrachte es in den Keller des gesondert verfolgten B. Nach Einbruch der Dunkelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtliche Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

    Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird jedoch nicht allein dadurch zum Mittäter (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 StR 191/02; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.). Ein eigenes Tatinteresse kann etwa auch im Erhalt des Arbeitsplatzes gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 504/08 - BGHSt 53, 179 - NJW 2009, 2073).
     



    - Mittäterschaftliches Handeln bei Betäubungsmitteldelikten

    25.1.1

    Der Täter des Handeltreibens - und damit auch der Mittäter -  muß als tatbestandsmäßige Voraussetzung selbst eigennützige Beweggründe verfolgen (vgl. BGHSt 34, 124; BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02), ansonsten kommt nur insoweit nur eine Gehilfenstellung in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02). Maßgeblich für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe etwa beim Handeltreiben vorliegt, ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durchführung des Geschäfts hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - 4 StR 454/05).

    L E I T S A T Z    Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (BGH, Beschl. v. 4.2.2003 - GSSt 1/02 - Leitsatz - BGHSt 48, 189 - NJW 2003, 1541). Es entspricht dem Wesen der Mittäterschaft, daß nicht jeder Täter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Vielmehr stellt § 25 Abs. 2 StGB klar, daß das Handeln eines Mittäters den anderen zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung scheidet nur dann aus, wenn dem Wortlaut ausnahmsweise zu entnehmen ist, daß ein bestimmtes Merkmal von jedem Mittäter, auf den die Strafvorschrift angewandt werden soll, persönlich erfüllt sein muß.

    Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant (von Grundstoffen) mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft hatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu entscheiden, wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelgeschäft ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367 i.V.m. Rdn. 353).

     weitere Informationen: Expert
       

    - Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln

    25.1.2
    Das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.). Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426).
     

    - Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden

    25.1.3
     siehe hierzu:  Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB
     

    [ Abweichen vom gemeinsamen Tatplan ]

    25.2
    Ist eine Tatbeteiligung des Angeklagten im Grundsatz als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, kann sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von dem gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss lösten und ohne Wissen und Wollen des Angeklagten etwa einen Überfall verübten, nicht die mittäterschaftlich geplante Tat, sondern eine andere Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). Wäre die Tat gemäß dem gemeinsamen Tatplan ausgeführt worden, wäre der Angeklagte daran als Mittäter beteiligt gewesen, selbst wenn von Vornherein nicht geplant gewesen wäre, dass er im Ausführungsstadium mitwirken sollte. Mittäterschaft scheidet aber aus, da die ausgeführte Tat wesentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten wie vom gemeinsamen Tatplan abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen Zeitpunkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausführenden begangen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte weder Kenntnis von der Tatbegehung noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der Tatplan nicht ohne weitere Mitwirkungshandlungen seinerseits verwirklicht werde (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 164). Er hatte die Tatausführung noch nicht aus den Händen gegeben. Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten. Vielmehr wollte er auch im Ausführungsstadium mitwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25).

    In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unterscheiden sich Fälle der vorgenannten Art von verwandten Fallkonstellationen, die der Bundesgerichtshof bereits entschieden und dabei Mittäterschaft - zumindest im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein "Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschließend aus den Händen gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausführung und den hierfür geeigneten Zeitpunkt dem Ermessen seines Mittäters überlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB 55. Aufl. § 25 Rdn. 12a). In derartigen Fällen umfasst der gemeinschaftlich gefasste Tatentschluss das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und räumt einzelnen Mittätern in der Art der Ausführung Freiheiten ein (vgl. Joecks in MünchKomm-StGB § 25 Rdn. 205 m.w.N.). In der völligen Unkenntnis des Angeklagten von der Tatbegehung unterscheidet sich die Fallkonstellation  aber auch von Fällen, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tatausführung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstimmungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).

    Der Angeklagte kann dann auch nicht als Gehilfe nach § 27 StGB belangt werden, weil er weder Täter noch Teilnehmer der ausgeführten - wesentlich anderen - Tat ist. Er macht sich jedoch hinsichtlich der ursprünglich geplanten Tat - wenn diese ein Verbrechen darstellt - wegen Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25).

     siehe auch:  Verabredung eines Verbrechens, § 30 StGB
       

    [ Abgrenzungsermessen des Tatrichters ]

    25.3
    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. BGHSt 47, 383, 385; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11).

    In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 781/96 - NJW 1997, 3385, 3387; BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153;  BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 5 StR 403/04 - NStZ-RR 2005, 71; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12).

    Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt indes eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08 - BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694; BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11). Hieran kann es etwa fehlen, wenn das Tatgericht seine wertende Schlussfolgerung auch auf Umstände aufbaut, die den getroffenen Feststellungen widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51).

    Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 -  BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12).
     

    [ Exzeß eines Mittäters ]

    25.4
    Einem Mittäter kann das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 25.7.1989 - 1 StR 479/88 - BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12;  Fischer, StGB 59. Aufl. § 25 Rn. 20 mwN). Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 3 StR 8/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8a; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 95). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. In ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom Willen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - 1 StR 93/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 StR 398/05 betr. 224 StGB; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 219/04; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 5 StR 575/12). Regelmäßig werden daher die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urt. v. 1.9.1999 - 2 StR 94/99 - NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04 - NStZ 2005, 261 f.; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urt. v. 27.5.1998 - 3 StR 66/98 - NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12).

    So legt etwa die gemeinsame schwere Mißhandlung des Tatopfers mit bedingtem Tötungsvorsatz, an der sich der Angeklagte aktiv beteiligte, es nahe, daß dem Angeklagten die weitere Vorgehensweise des oder der Mittäter gleichgültig war (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04).

    Beispiel: Der Umstand, daß die Messerverletzungen mit direktem Tötungsvorsatz und nicht mehr nur mit bedingtem beigebracht wurden, ist für die Frage, ob sie noch vom Willen des Angeklagten umfaßt waren, etwa dann ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte bei seinen eigenen und den Tritten und Schlägen des oder der Mittäter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Die Tötung des Opfers war damit von seinem Willen umfaßt. Die Schwere und Gefährlichkeit der gegen den Kopf des Opfers ausgeführten Schläge und Tritte unterschied sich nicht wesentlich von der des Messereinsatzes, denn auch sie waren geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Allein die Steigerung des Tötungsvorsatzes beim Mittäter bewirkte keine andere, vom Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Gewalthandlungen, wie es etwa bei einem Wechsel vom Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz der Fall gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04).

    Zur Fallgestaltung, bei der ein Mittäter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz handelt siehe  § 227 StGB Rdn. 30.5

    Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09).

    Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346). Der die Mittäterschaft begründende Eintritt ist demnach noch möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie strafrechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154: Tatplan: niederschlagen des Opfers um Entwenden zu ermöglichen; Mittäter sticht das Opfer nieder; planmäßiges weiteres Vorgehen).

     weitere Informationen: Expert
    Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Exzeßhandlungen eines Mittäters siehe:  § 406 StPO Rdn.  25.3.5

    [ Sukzessive Mittäterschaft ]

    25.5
    Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09- NStZ 2010, 146; Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urt. v. 3.11.1995 - 2 StR 225/95 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 21; BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27; BGH, Urt. v. 22.4.1999 – 4 StR 3/99 - NStZ 1999, 452, 453 mwN; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11).

    Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08- BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 164/09 - NStZ 2009, 631, 632; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; vgl. hierzu auch Fischer, StGB, 58 Aufl., § 25 Rn. 17). Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es nicht, dass der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte. Voraussetzung der Mittäterschaft ist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der Tat und das Bewusstsein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 8; Tatbeitrag 2 und 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11: Passivität des Angeklagten). Für eine Erfolgszurechnung im Wege sukzessiver Täterschaft muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 – 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296). Die gebotene Willensübereinstimmung erfordert, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11). Hat etwa der Angeklagte durch das bloße Zurücklassen des dem Tod geweihten Opfers die weitere Tatausführung nicht mehr fördern können, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan worden war, scheidet mangels eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung die Annahme sukzessiver aktiver Mittäterschaft aus (vgl. BGH NStZ 1984, 548, 549 m.w.N.; BGH StV 2007, 284, 285; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296).

     weitere Informationen: Expert
     

    - Sukzessive Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen

    25.5.1
    Die nach den Grundsätzen über die Mittäterschaft bei qualifizierten Delikten vorzunehmende Zurechnung kommt bis zur Tatbeendigung in Betracht. So etwa, wenn die gemeinschaftlich begangene Raubtat bei Vornahme der erfolgsqualifizierenden Handlung durch den Mitangeklagten noch nicht vollendet und beim zweiten Einsatz eines pistolenähnlichen Gegenstandes jedenfalls noch nicht beendet war. Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte Kenntnis von dem qualifizierenden Umstand hatte, etwa die vom Mittäter verübten Schläge mit dem pistolenähnlichen Gegenstand wahrgenommen hatte und dennoch an der weiteren Tatausführung festhielt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 4 StR 265/03 - NStZ 2004, 263; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.5.2012 - 4 StR 138/12).

     siehe das Beispiel zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter: Schwerer Raub, § 250 StGB; vgl. zur sukzessiven Mittäterschaft auch BGH StV 1998, 127
       

    [ Zurechnung von Tatbeiträgen ]

    25.6

    Das Einverständnis desjenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - etwa konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan. Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; BGH, Beschl. v. 10.8.2000 - 1 StR 290/00; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das Einverständnis des später Hinzutretenden führt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon vollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27; BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146). Deshalb darf ihm ein bereits endgültig eingetretener Schaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146).

     weitere Informationen: Expert
     

    [ Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft ]

    25.7
     siehe hierzu:  § 8 StGB Rdn. 10 - Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft
     

    [ Versuch ]

    25.8
    Bei der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und zwar unabhängig davon, ob einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium erbracht haben (st. Rspr., BGHSt 39, 236, 237 f; 40, 299, 301; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379).

     siehe auch:  Versuch, § 22 StGB

     

    Bandenmitgliedschaft

    45

    Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind da-bei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

     siehe zur Bandenmitgliedschaft ausführlich unter:  Bandentaten  

    Konkurrenzen
     
    Tateinheit und Tatmehrheit K.1
    Nach ständiger Rechtsprechung und h. M. ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen (BGH StV 2002, 73; BGHR § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7, 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 16; krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21).

    Die Frage der Konkurrenz ist bei Mittäterschaft für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 23). Zwar liegt bei mittäterschaftlicher Begehung mehrerer Taten in der Regel Realkonkurrenz vor. Entscheidend ist insoweit aber, wie viele Handlungen des jeweiligen Mittäters gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 470/10; Münch-KommStGB/Joecks, § 25 Rn. 231).
     
     siehe zu der Frage, ob bei mehreren Beteiligten Tateinheit oder - mehrheit anzunehmen ist näher:  § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50

     
    Deliktsserien K.5
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH NStZ 1996, 296 f.; 1997, 121; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 29; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336, 337; BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 5 StR 386/06 - wistra 2007, 100). Wenn ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 253/09 - wistra 2010, 99; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 23).

     siehe hierzu auch:  § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50.1 und (zur Urteilsformel bei gleichartiger Tateinheit) --> Rdn. U.1.2 sowie § 260 StPO, Urteil --> Rdn. 95.3.10.1

     weitere Informationen: Expert
     
      
    Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft K.10
     siehe dazu:  Tateinheit, § 52 StGB --> mehrere Beteiligte --> mittelbare Täterschaft

    Strafzumessung



    Mittäterschaft

    S.1

    [ Erfolgs- und Handlungsunwert ]

    S.1.5
    siehe: Expert



    Urteil
     
    Urteilsformel U.1
    Die mittäterschaftliche Begehungsweise ("gemeinschaftlich") ist im Tenor nicht aufzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 101/01; BGH, Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 189/07; BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 229/08; BGH, Beschl. v. 15.4.2009 - 3 StR 128/09 - NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner, StPO 51. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

     siehe zur Urteilsformel bei Mittäterschaft auch: Urteil, § 260 StPO; zur Mittäterschaft nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522

     
    Urteilsgründe U.2
    Eine ausdrückliche Begründung der Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft ist  unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzogen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462).

    Eine wertende Betrachtung, ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise grundsätzlich für jeden Teilnehmer gesondert vorzunehmen. Das schließt nicht aus, daß einzelne bei mehreren Teilnehmern übereinstimmend vorliegende Umstände nur einmal dargestellt werden und dann auf sie Bezug genommen werden kann. Es muß jedoch aus den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar sein, daß der Tatrichter für jeden Angeklagten eine eigenständige und gerade seine Strafbarkeit begründende tatsächliche und rechtliche Gesamtbetrach!

    tung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00).




    Ende der Rechtsvorschriften
    ----------------------------------------------------------------------------------



    Auch mich jetzt fuer Verrueckt zu erklaeren wuerde nichts , aber auch gar nichts an der Tatsache
    aendern das belegter Weise ich und meine Familie
    total und existenziell (vorsaetzlich , da ich ueber 20 Jahre immer darauf hingewiesen habe ) Vernichtet wurden.
     (siehe Anlage des ehrenwerten Herrn Ufermann Diakonie Rheydt u.a.m)

    Nun wird dieser Eigentumsentzug und die endgueltige Ausgrenzung aus dem Schiesssport mittels
    Falschanschuldigungen seitens der Taeter und Mittaeter(organe) vollzogen, obwohl oder gerade weil ich stehts und auch zukuenftig veranwortungsvoll mit meinem Sportgeraet umgegangen bin.
    und umgehen werde.
    Ich habe gegenwaertig nachgewiesen das die Waffe rechtzeitig gem. WaffG von mir gesichert und unter Verschluss gegeben wurde. Somit von keinem eine Missbrauchliche Verwendung stattfinden kann und wird, Dies habe ich auch in der Vergangenheit stets so gehandhabt.

    Selbst die von den Taetern/&Mittaetern wiederholt veranlasssten Psychologischen Untersuchungen auch nach Paragr. 9 Psych KG haben nie Anlass zur Beanstandung ,  nie Zweifel an meiner Charakterlichen oder sonstigen Eignung bzw. Anlass zum Entzug der Waffe bzw. der Waffenberechtigung gegben . Die Taeter und Mittaeter wurden weder auf ihre Charakterliche Eignung , Ihren Geisteszustand noch auf ihre Verfassungstreue Untersucht obwohl es berechtigten Anlass gab und gibt all dies zu untersuchen.

    Wer Lynchjustiz , Verfassungsfeindliche Handlungen und Menschenrechtsverbrechen nicht verfoilgt bzw, deren Verfolgung veranlasst  ist, so er nicht selbst aktiv daran beteiligt ist
    als Mittaeter durch Unterlassung genau dieser Delikte anzusehen.

    Diverse psychologische Gutachten selbst extremster Situatonen liegen vor.
    vom Gesundheitsamt MG bis zum LVR Langenfeld  , sowie auf betreiben der Verfassungsfeinde und Menschenrechtsverbrecher bzw. ihrerer Mittaeter heimlich gefertigter Gutachten anlaesslich diverser Gerichtsverhandlungen.
    Auch hier hat es nie Anlass zur Beanstandung ,  nie Zweifel an meiner Charakterlichen oder sonstigen Eignung bzw. Anlass zum Entzug der Waffe bzw. der Waffenberechtigung gegben .

     
    Sollte jetzt ggf. ein willfaehriger Gutachter wie im Fall von  Gustl Mollath gefunden werden der
    mich jetzt (trotz oder gerade wegen meines verantwortungsvollen Umgangs mit der Sportwaffe) fuer Verrueckt erklaeren wuerde ,  wuerde dies nichts , aber auch gar nichts an der Tatsache
    aendern das belegter Weise ich und meine Familie
    vorsaetzlich total und existenziell  Vernichtet wurden/werden.
    Die Tatsache das mir dauerhaft jedes Eigentum entzogen wurde und wie hier belegt auch jetzt wirklich alles entzogen werden soll, zeigt auch die Absurditaet mittels vorsaetzlicher Faschanschuldigungen mich zu zwingen das letzte Andenken an meinen Vater aufzugeben nur weil ich keinen eigenen Gutachter zahlen kann, da mir jedes Eigentum entzogen wurde/wird und permanent entzogen bleiben soll.
    Dies auf Basis von erneuten Falschanschuldigungen.

    Nun wird erfahrungsgemaess erneut gegen das Opfer von Verfassungsfeindlichen Handlungen und Menschenrechtsverbrechen vorgegangen, trotz oder gerade wegen der Kenntnis um diese
    von Verbrechern in den staatlichen Organen begangen Taten. (bisherige Praxis der Schadensmaximierung , um jeden Glauben an den Rechtsstaat zu brechen.

    Dies ist Subversiv und Staatszersetzend , belegt jedoch die Aussagen div. Beamter und Politiker das wir keine Rechtsstaat sind !
     Hier waere zu laden der Verfassungsschutzbeamte Elting , Christa Nickels , Hermann Groehe ..weitere Zeugen werden anlaesslich der anstehenden Verfahren benannt.
    Hier stellt sich noch andere verfahrensrelevante Fragen, u.a. bzgl. Geisteszustand , Rechts,-  und Verfassungstreue diverser staatlicher Mitarbeiter und ihres einseitigen Vorgehens bzgl, der Opfer dieser Verbrechen. (ggf. analogie zum Fall Mollath)




    Mir wurde durch vorsaetzlich nicht strafverfolgte  Handlungen/Unterlassungen u.a. der Kreispolizei Neuss seit 1993 ,
    quassi jegliches Eigentum entzogen.

    Jetzt soll mir auf dubiose Art und Weise auch noch mein Sportgeraet ,
    mittels jetzt erhobene
    r, erneuter Falschanschuldigungen
    entzogen werden.
    Dieses Sportgeraet stellt das
    letzte Andenken an meinen rechtlos verstorbenen Vater (Werner Robert Weber) dar.

    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen


    _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
    (Ort, Datum, Unterschrift



    1.
    oeffentliche Lynchjustiz und Plakatierung
    auf dem Neusser Marktplatz
    als Mithai, Wucherer , "Wucherjude"
    LG D-dorf AZ: 2 O 399/93
    https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/

    Die Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss  war in den 199x er Jahren federfuehrend beteiligt
    an Diffamierungen, Verhetzungen, Verleumdungen die 1993 in oeffentlicher Lynchjustiz und
    Plakatierung
    auf dem Neusser Marktplatz
    als Mithai, Wucherer , "Wucherjude" betrieben und gedeckt gipfelten.
    Dies wurde von 1993 bis 2001
    durch die Kreispolizei Neuss mitbegruendet, mitgetragen und gedeckt .
     Zusammen mit anderen Mittaetern.
    Einer der verantwortlichen fuer die oeffentliche Vorverurteilungs- und Hetzkampagne und damit auch
    fuer die oeffentliche Plakatierung auf dem Marktplatz Neuss 1993 , a
    lso fuer Lynchjustiz , war neben Beamten der Kreispolizei Neuss der verantwortliche :

    1989–1996: Landrat Hermann-Josef Dusend (CDU)
    1984–1996 OKD Klaus-Dieter SalomonErster Beigeordneter Peter Söhngen(Polizei)
    

    Erster Beigeordneter Peter
Söhngen
    Klaus-Dieter Salomon CDU

    der zunächst Staatsanwalt in Köln,

    danach Justitiar im Landtag NRW,
     später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss war
    und sich schließlich
    als Anwalt in Köln niederließ
    Kanzlei
    Tätigkeitsschwerpunkt im Familien-,
    Miet-, Verkehrs- und Strafrecht

    Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
    Die Unrechtmaessigkeit und das Schuldhafte Verhalten der Initiatoren dieser Aktion
    (siehe WZ-Artikel der Grundlage der oeffentlichen Plaktierung und Mediale Begleit"musik" war
    ist durch den ehrenwerten Richter Geldmacher, Richter am Amtsgericht  Neuss
    am 24.08.1993 gerichtlich bestaetigt 
    AG Neuss/LG D-dorfAZ.:  2 O 399/93 und aktenkundig geworden.
    Ebenso wurden die
      Grundgesetz Verletzungen meiner Rechte in Art, 1,2,14 gerichtlich bestaetigt 
    AG Neuss/LG D-dorfAZ.: 
    2 O 399/93 und sind aktenkundig ge
    worden.
    Auch aus rechtlicher Sicht haetten hier Massnahmen seitens u.a. der 
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
    zwingend erfolgen muessen, die die diejenigen zur Verantwortung ziehen,
    die die verfassungsfeindlichen Handlungen und die Verletzung der Menschenwuerde veranlasst
     bzw. mitgedeckt haben. (Mittaeterschaft durch Unterlassung)

    Herr Weber selbst hat dies wiederholt der Behoerde zur Kenntnis gebracht
    ( dies ist unstrittig wie die Kreispolizei selbst darlegt und es als "Verunglimpfung von"
    an der Tat bzw. der Mittaeterschaft beteiligten
    "Richtern, Gerichten, Politikern und Beamten verschiedener Behoerden"
    zum Taeter-,Mitaeterschutz zu verzerren sucht ! )

    Diese  Miethai, Wucherer, "Wucherjude" Vernichtungskampgne wurde zusammen mit dem Staatsschutz
    (Polizeilich und Staatsanwaltschaftlich ) der diese Verfasungsfeindlichen Handlungen mit gedeckt hat,
    zum Schutz der Taeter/Mittaeter  bis zum Jahre 2001 fortgesetzt.
    Es endete vorerst mit der erzwungenen Herausgabe der Staatsanwaltschaftlichen Einstellung des Wuchers
    und der massiven Publikation durch den existenziell Geschaedigten (Wendolin Weber)

    Staatsanwaltschaftlich geprueft:

    EINSTELLUNG MIETWUCHER 610 JS 475/93 (EINGEST.19.06.1995 EING.BESCHL.3.05.2001

    Gerichtlich  geprueft:

    URTEIL LANDGERICHT 26.04.94 LG 24 S 561/93 

    Der Sachverhalt wurde vorsaetzlich  falsch dargestellt !
                                           Es handelt sich um gewerblich (Garni) " Vermietung" !

    Die Dokumente sind fuer Sie Abrufbar unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Lynchkampage

    Verantwortlich sind u.a.
    Dr. Bertold Mathias Reinartz Buergermeister, MdB CDU und Jurist
    Die Bundesrepublik Deutschland % Wendolin Weber
    Aus den Reihen des Deutschen Bundestages
    wurde oeffentliches Lynchen zur Tradionspflege
    der Buergerschuetzen

    Als Buergermeister Mitverantwortlicher
    fuer das Aufstellen der
    "Wucherer/Miethai" Lynchkampagnen-Plakatwand
    Erster Beigeordneter Peter Söhngen
    Dr. Bertold Mathias Reinartz
    Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
    OKD Klaus-Dieter SalomonErster Beigeordneter Peter Söhngen(Polizei)
    

    Erster Beigeordneter
Peter Söhngen
    Klaus-Dieter Salomon CDU

    der zunächst Staatsanwalt in Köln,

    img008.jpeg.small.jpeg


    danach Justitiar im
    Landtag NRW,
     später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss war
    und sich schließlich
    als Anwalt in Köln niederließ
    Kanzlei
    Tätigkeitsschwerpunkt im Familien-,
    Miet-, Verkehrs- und Strafrecht

    Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
    Dr. Bernhard Wimmer, Stadtdirektor, CDU und 
    Jurist beim Bundesinnenministerim
    Als Stadtdirektor von 1992-1998
    Mitverantwortlicher 
    fuer das Aufstellen der
    "Wucherer/Miethai" Lynchkampagnen-Plakatwand
    evangelischer "Christ" war auch 
    Stadtdirektor von Koeln Dez.I Recht,
    Scherheit und Ordnung, Zetrale Dienste
    war auch Dezernent im Bereich Liegenschaften
    Rechtsamt, Versicherungsamt, Vermessungsamt
    Katasteramt, 
    Schuetzenbruder der Buergerschuetzen
    Erster Beigeordneter Peter Söhngen
    Dr. Bernhard Wimmer geb.in Schlesien
    war die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Duesseldorf an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt !
    unter anderem mit Sta Schwarz
     .....

    u.A.
    Audio zu 810 JS



    Verdi wir
sind die Guten - der Lynchmob -
    Ihre freundliche Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss informiert..
    ueber die Beteiligung an Menschenrechtsverbrechen
    Wir verfolgen die Opfer dieser Verbrechen, nicht die Taeter !
    Buergerschuetzen
    Corpgeist heisst :
      Verbrecher in den staatlichen Organen
    decken , vor Strafverfolgung schuetzen,
    gegen die Opfer mit allen Mitteln vorgehen.
    Ab 2001 und der massiven Publikation Veroeffentlichung legten die Taeter- Mittaeter und beteiligten Behorden
    im Sinne eines missverstanden Corpgeistes eine Dauer(straf)verfolgung gegen Wendolin Weber auf,
    die nur einen Arbeitstitel haben kann .


    2.
    Dauerverfolgung / Der irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)

    Hier fand eine unglaubliche Welle von Verfahren auch der Staatsschutz Abt. der Sta Duesseldorf
    zusammen mit dem polizeilichen Staatschutz Duesseldorf und unter Beteiligung der Kreispolizei Neuss

    Polizei, SS und STA
    

    war die Staatsschutzabteilung der Polizei Duesseldorf
    an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt !
     unter anderem mit Baus, Arts 

    OKD
    Dieter Patt CDU
    politischer "Ziehsohn"von Klaus-D
    
    
    ieter Salomon CDU
     
    
    Erster
Beigeordneter Peter Söhngen
    Dieter Patt CDU
    politischer "Ziehsohn"von
    Klaus-Dieter Salomon CDU ( der zunächst Staatsanwalt in Köln,
    danach Justitiar im Landtag NRW,
    später Oberkreisdirektor des Kreises Neuss
    war und sich schließlich als
     Anwalt in Köln niederließ
    KanzleiTätigkeitsschwerpunkt im
    Familien-, Miet-, Verkehrs- und Strafrecht )
     und
    Schuetzenbrueder

    [Portraitfoto]

    Hermann Gröhe MdB Neuss CDU
    und Schuetzenbruder der Taeter

    war die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Duesseldorf an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt !


    (
    Sowie der Stadt Neuss CDU
    und das Land NRW als Dienstherren
    und Verantwortliche und Handlungsorgane)


    Gedeckt durch die Staatsanwaltschaft Duesseldorf
    quasi von Anfang an die "Abt. Staatsschutz"
    u.a. Sta. Schwarz des Straftaten staatlicher Organe vorsaetzlich gedeckt hat ! (siehe Salomon...)
    Zum Nachteil der Oeffentlichkeit
    und zum Nachteil von mir und meiner Familie -), initiert und betrieben !

    Als Alibi wurde den Bewohnern- wie auch der
    Oeffentlichkeit sugeriert/eingeredet,
    das weber ein irrer GewalttaeterIch sei,
    was nachweisslich nicht der Fall war
    Die Dokumente sind fuer Sie Abrufbar unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Dauerverfolgung

    2. Der Irre, Gewalttaeter

    Die Dokumente sind fuer Sie Abrufbar unter http://neuss.hopto.org/buecher/thats-it.html#Lynchkampage2

    waehrend u.a. die Kreispolizei Neuss bemueht ist die Taeter und Mittaeter von Verfassungsfeindlichen Handlungen
    und Menschenrechtsverbrechen ueber jahrzehnte zu schuetzen und die Opfer zu kriminalisieren, psychatrisieren,
    zu diffamieren, total und existenzielle zu vernichten , solange zu schaedigen bis der Rechtsstaat sich faktisch selkbstr zersetzt hat ..

    kommen ueber die Jahre des "SELBSTERKLAERTEN KAMPF GEGEN BEHOERDEN"
    so die diffamierende Formulierung von Verfassungsfeinden die Grundgesetzverstoesse und
    Menschenrechtsverbrechen wissentlich decken
    jedoch die Opfer dieser Verbrechen die seit unglaublichen 2o Jahren ausschliesslich und auch weiterhin
    gewaltlos TROTZ der immer wieder stattgefundenen Psychatrisierungsversuche ( nach dem Vorbild von  Gustl Mollath ) verfolgen

    und zu schaedigen suchen (wie auch jetzt wieder) ,
    die sogar und obwohl Untersuchungen nach Parag 9 psychKG und jeder menge von psycholöogshcen Begutachtungen ueber die letztejn 20 Jahre ,

    seitens der Tater und Mittaeter ,
    die genau wie jetzt veranlasst wurden, nicht zum Entzug der Zuverlaessigkeit , der charakterlichen und persoenlichen Eignung nach dem WaffG..  
    Jetzt wollen Verbrecher die vorsaetzlich Menschenrechtsverbrechen decken wohl wissend
    das deren Opfer jeglichen Vermoegens entzogen wurde mittels weiterer Psychologischer Untersuchungen die die
    vermoegenslosen verehlendeten Opfer selber zu tragen haetten auch aus der Gemeinschaft der Sportschuetzen ausgrenzen !

    Einige Beispiele fuer die unglaubliche anzahl an Verfahren die mit einer Vielzahl von psycholohgischen begutachtungen einhergingen.

    Alles zum Schutz von verfassungsfeinden und Menschenrechtsverbrechern !
    Auszug aus ueber einem Duzend (Straf)VERFOLGUNGS MASSNAHMEN
    von dem nichts uebrig blieb als die Verurteilung weil Taeter aufgezeichnet wurden und dies vertuscht werden sollte.
    (vertraulichkeit des Wortes in der Rechtsgueterabwaegung gegen Menschenrechtverbrechen )
    Die Menschenrechte hatten verloren obwohl gerichtsfest beiseitegewischt !
    Nach so vielen Verfolgungsmassnahmen und Medienhetze musste das Opfer staatlicher Verbrechen verurteilzt werden !

    es folgte die Rundfunkverhetzung im 5 Minuten Takt
    Stadt-Kurier Neuss
    Und alle haben es Gewusst und sich einen Runtergeholt !!! Buerger Schuetzen Tradition am Niederrhein !!!
    Aus der
    1. Verfolgungs- und Verhetzungskampage von MdB Hermann Grohe und SS-STA
    und SS Polizei u.A.

    Und er wie auch Richter Coellen verhoehnen die Opfer der Reichskristallnacht 1993 in Neuss !! mit den Worten
    nur den (alten) Pabst haben Sie wohl nicht angerufen und um Hilfe ersucht ?
    Ha ha ha ha .. das war ein Lacher fuer die anwesenden Zuschauer !
    Soviel zu legetimer Rechtssuche in Deutschland !




    img008.jpeg.small.jpeg


    Richter Heiner Cöllen,
    Beteligter an Menschenrechtsverbrechen,
    neuer Fraktions-Vize der Kreis-CDU
    (Buergerschuetzen)

    Richter Heiner Cöllen, (Beteligter an Menschenrechtsverbrechen, neuer Fraktions-Vize der Kreis-CDU

    Richter Heiner Cöllen war im Verfahren AG NE 7 Ds 810 JS 1020/99(610/01) 04.04.00 BELEIDIGUNG, NOETIGUNG UA.

    Beteligter an Menschenrechtsverbrechen durch Unterlassung.. Amtspflichtsverletzung und 

    Strafvereitelung im Amt  Menschenrechtsverbrechen begangen an mir,

    wurden von Ihm nicht verfolgt aber die Opfer staatlicher Willkuer wurden von Ihm verfolgt
    und totaler und existenzieller Vernichtung preisgegeben !!!

    img008.jpeg.small.jpeg























































    img008.jpeg.small.jpeg













    deutsche Familie fachgerecht
entsorgt











  • Goehe /MdB + SS
  • % Weber
  • SS STA-D-DORF 810 JS 1020/99 04.04.00
  • BELEIDIGUNG, NOETIGUNG UA.(cII.00.300523109


  • April/Mai 2006
    Politische Gefangenschaft
    +
    Humanitaerer Gefangenen Freikauf
    img012.jpeg.small.jpeg














    img008.jpeg.small.jpeg


    23.04.2006
    ANSTALTSLEITUNG+SS STA
    BESCHWERDE/ANZEIGE
    (LG D XXVI 96/02 STA 80SJ5082/
    Koerperverletzung aus Massnahme
    Folter durch z.B.
    Gabe von Laktose
    herbeifuehren von Allergischen Schock
    Gefaehrdung von Leib und Leben
    Erpressen und noetigen von Geldzahlung
    Gefangenfreikauf !

















  • Immer mehr honorige Juristen und staatliche Mitarbeiter kommen zu der Ansicht
    das den Taetern in den staatlichen Organen das Handwerk gelegt werden muss

    ein weiteres Beispiel hierfuer der ehrenwerte Richter am LG Dr. Tschepe
    Die Altersversorgung von Frau Weber und die Interessen der Familie zu schuetzen
    bestaetigt das AG MG GZ.: 16 W XVII 4466 BETREUUNG E.WEBER 20.08.03 AUF S.5 DES BESCHLUSSES
    Somit ein weiteres Gericht, das die Interessen von Frau Weber vertritt

    sieht ebenfalls eine Notwendigkeit in der Klage gegen
    Stadt Neuss und
    Land ..(also gegen die Kreispolizei Neuss)
    um die Altersversorgung von Frau Weber und die Interessen der Familie zu schuetzen.

    In Anbetracht der Tatsache das ich kein Miethai war/bin und der staatliche Lynchmob dem

    die Kreispolizei Neuss mit ihren Luegen angehoert

    Das Gericht in Moenchengladbach schreibt dem Betreuer Thomas Huckenbeck vor, dass er,

    der alten Frau Weber IhreAltersvorsorgung wieder zu beschaffen ,

    die durch die Behoerdenuebergriffe ihr entzogen wurde.
    Er soll die Stadt Neuss und das Land NRW (somit auch die Kreispolizei Neuss) verklagen ,
    damit sie zu Ihrem guten "Recht" kommt.
    Land und Stadt neuss verklagen




    3.
    2013/2014 Der potentielle irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)


    Neuauflage des irren Gewalttaeters zum Schutz von Verbrechern in den Eigenreihen

    Hans-Jürgen Petrauschke (CDU)  Schuetzenbruder
    und seine
    
    
    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
    wieder ganz vorne dabei die Opfer ihrer Behoerenuebergriffe vorsaetzlich
    mnit Falschanschuldigungen und Diffamierungen zu scvhaedigen !
    Sie decken weiterhin und fortlaufend Menschenrechtsverbrecher und Verfassungsfeinde!
    2013/2014 Der potentielle irre Gewalttaeter (Wendolin Weber)



    Verantwortliche fuer die erneute Kampage und Schaedigung
    der Opfer von Menschenrechtsverbrechen !
    Stadt Moenchengladbach
    "Herr" Elsenbruch



    Der honorige Richter Schumacher, Schell
    und Dr. Kador

    bestaetigen
    die Rechte des Klaegers

    Kreispolizeibehoerde Rhein-Kreis Neuss
    seit 2009: Hans-Jürgen Petrauschke (CDU)  Schuetzenbruder

    
    

    Ziehsohn von Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon
    1992 wurde Salomon erneut für weitere acht Jahre vom Kreistag zum Oberkreisdirektor gewählt.
    Zum 31. Mai 1996 trat er – vor Ablauf seiner Amtszeit – freiwillig und zu Gunsten von Dieter Patt zurück
    und ermöglichte so dessen Wahl zu einem der ersten hauptamtlichen Landräte in Nordrhein-Westfalen.
     und
    Landrat a. D., nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor (OKD) a. D.  Dieter Patt

    Im Technologiezentrum Glehn
verabschiedete Landrat Hans-Jürgen
Petrauschke Alfons Kranz als
Verwaltungsratsvorsitzenden

    An der Feierstunde zur Verabschiedung von Alfons Kranz nahmen
     entscheidende u.a. ehemalige Mitstreiter in Sachen TZG
    wie Oberkreisdirektor a. D. Klaus-Dieter Salomon, Landrat a. D. Dieter Patt und
    Landrat Hans-Jürgen Petrauschke  teil .
    drei Generationen politischer Polizeifuehrung die verfassungsfeindliche Handlungen
    und Menschenrechtsverbrechen nicht verfolgen.
    Mittaeter durch Unterlassung bzw. aktiver Verfolgung der Opfer nicht der staatlichen Taeter.
    Jobcenter Stadt Moenchengladbach




    Der honorige Vorsitzende Richter des Sozialgerichts Schillings
    schuetzt die Verfassungsmaessigen Rechte des Klaegers
    und bestaetigt Grundgestzverletzungen in Artikel 11







    Anlage :  Eidesstattliche Versicherung Ch.Foehles Dipl.Sozialarbeiter  SKM Rheydt Waisenhausstr. 22c 41236 Moenchengladbach



    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0001.jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0002.jpg

     Anlage : Faxbeleg  
    20131211_Adressmitteilung_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0001.jpg


    20131211_Adressmitteilung_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Pluenderer_Raeuber-der_Polzei_Neuss_0002.jpg



    Anlage : Einlagerungsbeleg der Waffe bei Waffen Berger 21.10.2013 ohne das ich auf die Waffe seither Zugriff genommen habe !




    Anlage Bewilligung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhales






    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0003jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0004jpg



    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0005jpg

    Der Tatvorwurf Verbreitung strafbarer Bombenbauanleitungen im Internet
    wurde 2010 abschliessend durch die Justiz wegen erwiesener Unschuld niedergeschlagen
    404 Js 2090/09







    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0006jpg



    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0007jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0008jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0009jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0010jpg



    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0021jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0022jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0023jpg


    20140324_Waffenentzug_Sicherstellung_durch_Polzei_Neuss_0024jpg

    Zum Hintergrund :

    Berufliche Hinrichtung
    
    
    
    
    

     Lynchjustiz ganz einfach
    - 1 Kurzinfo + 4 amtliche Dokumente -   Menschenrechte fuer Dummis
    Anmerkung zum Verstaendnis des Hintergrundes:
    Teil 1 Lynchjustiz in der Adenauer-Republik !

    Wer Menschen lyncht und  Lynchjustiz
    fuer RECHTSstaatlich erklaert,
    stellt sich ausserhalb der zivilisierten Gesellschaft
    Lynchjustiz ganz einfach (1 Beschreibung und 4 amtlichen Dokumenten )

    1 Bild Plakatiert auf dem Marktplatz ,
    1 Beschreibung


    Die Menschenrechts Organisation Witness.org von Peter Gabriel Bono und Nelson Mandela ,
    hat diesen konkreten Fall als  Menschenrechtsverbrechen in Deutschland gelistet !
    1 Schreiben  AG Neuss/LG D-dorfAZ.:  2 O 399/93 gerichtlich bestaetigte  Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 1,2,14

    1 Schreiben der STA (Menschenrechtsverbrechen) – aus Schutz vor Einflussnahme darauf anonymisiert ,
    1 Schreiben des ehrenwerten Herr Ufermann Diakonie RHY in Bezug auf (straf)Verfolgungsaktion von SS , Groehe u.a. ) -


    Wie steht es um den Geisteszustand deutscher staatlicher Mitarbeiter ?

    Die Menschenrechts Organisation Witness.org von Peter Gabriel Bono und Nelson Mandela , hat die nachfolgenden an mir und meiner Familie begangenen  Menschenrechtsverbrechen in Deutschland gelistet !
    Taeter CDU Neuss , der Reichstag u.a.

    in kuerzester Zeit haben mehr als 44.000 Viewer, Kenntnis dieser Verbrechen ueber diesen Weg erlangt,
    die restlichen Videos auf allen moeglichen Servern verteilt, kommen inzwischen auch auf erklaegliche Zahlen ..
    WITNESS
    http://hub.witness.org/en/upload/unlawfull-public-exhibitory-neuss-marketplace-1993-als-profiteerer-be-stoned

    Weber, Wendolin
    email : wendolinw@googlemail.com
    Voip:  Skype  wendolinw
     Siehe : ../../../../../../../../../buecher/thats-it.html#Lynchkampage
    https://sites.google.com/site/auchsoistdeutschland/
    http://wendolinw.blogspot.de/
    http://schimpf-und-schande.blogspot.com/
    http://www.youtube.com/wendolinw/
    Wendolin weber (wendolinw) on Twitter : https://twitter.com/wendolinw/ Sowas geht gar nicht !!!!!!!!!
    Dies wurde Medial auf quasi allen Medien nach dem Motto des “Stuermer” begleitet !
    Die totale Vernichtung, Verhetzung und Austrockung die im Vorfeld betrieben wurde,
    gipfelte genau in der nachfolgend beschriebenen  Plaktwand Lynchjustz









    1 Bild Plakatiert auf dem Marktplatz ,
    1 Beschreibung

    Das Folgende fuehrte zur totalen und existenziellen Vernichtung ganzer Familien
    und hat erhebliche vielschichtige Folgen fuer eine arme alte Frau !


    Dies ist durch nichts zu Rechtfertigen !
    Menschen wurden oeffentlich auf dem Neusser Marktplatz als Wucher”Juden” verleumdet und ausgestellt,

    ( 1 Bild Plakatiert auf dem Marktplatz ausgestellt )


    Lynchjustiz
    Plakatiert und auf dem Marktplatz ausgestellt

    1993 bin ich in Neuss wie in der Reichskristallnacht, sie kennen dieses Bild wo man den Juden ein Schild mit “Wucherjude”  um den Hals gehaengt hat und durchs Staedtchen getrieben hat

    Ich bin in Neuss 1993 oeffentlich auf im Marktplatz als Wucherer seitens der Stadt Neuss, der Kreispolizei in Neuss u.A. auf dem Marktplatz ausgestellt worden.

    Man hat eine beispiellose Diffarmierungskampangne lanciert, die in der Plakatwandlynchaktion auf dem Marktplatz ihren bis dahin gehenden Hoehepunkt fand,


    Wobei ich  natuerlicherweise kein Wucherer war
    (sondern dies eine Vorverurteilung seitens der Taeter war ,

    Herrn Sahnen der sich gerade als Lokalpolitiker  fuer den Landtag  zu profilieren suchte und bis heute als
    "Schuetzer der Mieter"  aufspielt,kam diese beispiellose von Seiten der Taeter  lancierte Medienkampagne sehr gelegen.



    Aber selbst wenn ichs gewesen waere,  haette dies die Massnahme des oeffentlichen Ausstellens,
    des sippenmaessigen totalen und existenziellen Vernichtens einer ganzen Familie und des Umfeldes nicht gerechtfertigt.
    (siehe auch   http://www.youtube.com/results?search_query=wendolin+weber&search_type= )

     


    Einstweilige Verfuegung gegen das Aufstellen der WZ Plakatwand durch die Stadt Neuss
    » 199307 WZ Verfuegung % Stadt Neuss
    Juli/August 1993 


     Einstweilige Verfuegung



    ( 1 Schreiben der STA (Menschenrechtsverbrechen) – aus Schutz vor Einflussnahme darauf anonymisiert )
    Es geht bei dem Hintergrund um Menschenrechtsverbrechen
    !

     Berufliche Hinrichtung



    HR.UFERMANN DIAKONIE AN RA. SELKE zum Hintergrund der Austrocknung und
    des Entzuges der Wirtschaftlichen und Beruflichen Zukunft durch Behoerdenwillkuer

    ( 1 Schreiben des ehrenwerten Herr Ufermann Diakonie RHY in Bezug auf (straf)Verfolgungsaktion von SS , Groehe u.a. ) -)
    Berufliche Hinrichtung
    
    
    

    ( 1 Schreiben Sozialgericht Duesseldorf
    Vertreibung/Ausbürgerung sind Grundrechtsverletzungen
    gerichtlich bestaetigte  Grundgesetz Verletzung meiner Rechte in Art, 11 )
    Berufliche Hinrichtung
    http://neuss.mooo.com/buecher/thats-it.html#Lynchkampage https://www.youtube.com/user/wendolinw/ http://moenchengladbach.hopto.or/buecher/thats-it.html#Lynchkampage


    Lesen Sie weiter was korrekte beamte und Richter unternehmen um dies nicht weiter zu zu lassen ..


    1. http://koeln.mooo.com/buecher/cd0001/stadt/eiii-i-d-mg-ra/soz/obdachlosenstelle_08/20130911_Stasi-SS-Blockwart-meldet/Verwaltungsgericht/20140402_illegaler_Waffenentzug_durch_Polizei_Neuss/index.html 

    Keine Kommentare:

    Kommentar veröffentlichen